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| a) Senioren-Starterlaubnis
Folgende Spielerinnen und Spieler erfüllen die Kriterien des § 26 der Jugendspielordnung und haben vom Jugendausschuss des BLV-NRW die Senioren-Starterlaubnis für die Saison 2010/11 erteilt bekommen: 01-113776 Achzenick Mirco
SpVgg. Sterkrade-Nord 01-0286
Die Sortierung erfolgte nach
Namen
b) Aufstellung der Spieler für mögliche Spielbefreiungen nach §43 Ziffer 2 bzw. Anlage 5 Ziffer 3 der SpO Zusätzlich zu den
erteilten Seniorenstartberechtigung (siehe oben)
01-096898 Bald Christian
BC Hohenlimburg 01-0324
Die Sortierung erfolgte nach
Namen
Hierbei handelt es sich um die Aufstellung nach Anlage 5 Ziffer 3 der SpO, aus der ersichtlich ist, für welche Spieler die Vereine berechtigt sind, Mannschaftsspiele im Seniorenspielbetrieb auf Antrag zu verlegen. Die benannten Spieler haben über ihre Vereine die jeweiligen Gegner in ihren Staffeln unverzüglich darüber zu informieren, damit die unter Anlage 5 Ziffer 1 a) bis g) benannten Termine auch bei Auswärtsspielen spielfrei bleiben. Die Spieler müssen Stammspieler dieser Mannschaft sein. Die hier angesprochenen Spielbefreiungen
und Spielverlegungen sind bis zum Abgabeschluss der Hinrundenrangliste
der Senioren (15.08.2009) zu stellen.
Hierbei handelt es sich um die Aufstellung nach Anlage 5 Ziffer 3 der SpO, aus der ersichtlich ist, für welche Spieler die Vereine berechtigt sind, Mannschaftsspiele im Seniorenspielbetrieb auf Antrag zu verlegen. Die benannten Spieler haben über ihre Vereine die jeweiligen Gegner in ihren Staffeln unverzüglich darüber zu informieren, damit die unter Anlage 5 Ziffer 1a) bis g) benannten Termine auch bei Auswärtsspielen spielfrei bleiben. Die Spieler müssen Stammspieler dieser Mannschaft sein. Die hier angesprochenen Spielbefreiungen
und Spielverlegungen sind bis zum Abgabeschluss der Hinrundenrangliste
der Senioren (15.08.2010) zu stellen.
Länderspiele und internationale Meisterschaften wie Europa- und Weltmeisterschaften sind jeweils gemäß Anlage 5, Nr.1 zur SpO zu berücksichtigen, sofern eine mögliche Nominierung für den Spieler in der Saisonplanung unvorhersehbar war. Die notwendige Spielverlegung für die o.g. Termine nach Ziffer 4 – 6 ist unverzüglich gemäß Anlage 5, Nr.7 zur SpO durchzuführen.
Im Folgenden ein Auszug aus der SpO des BLV NRW der diesen Sachverhalt erläutert. Anlage 5 der SpO (zu § 43 Ziff.
2)
I. Spielbefreiung
Anlage 5 der SpO
1. Eine Senioren-Mannschaft
ist auf Antrag bei Terminüberschneidung mit folgenden Veranstaltungen
spielfrei, wenn ein jugendlicher Stammspieler dieser Mannschaft die Voraussetzungen
dieser Anlage erfüllt.
2. Nicht zur Spielbefreiung
führen generell Terminüberschneidungen z.B. mit
3. Der Jugendausschuss stellt dem Spielausschuss und den betroffenen Vereinen bis zum 20.06. eines Jahres eine Aufstellung zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, für welche Spieler und für welche Termine die Vereine berechtigt sind, Mannschaftsspiele im Seniorenspielbetrieb auf Antrag zu verlegen. Diese Aufstellung enthält Spieler aller Jahrgänge, bei denen zu erwarten ist, dass sie vom DBV bzw. BLV-NRW für die Teilnahme an Jugendmaßnahmen zu Ziff. 1 a) bis 1 d) benannt werden. 4. Die in Ziff. 3 benannten Spieler haben über ihre Vereine die jeweiligen Gegner in ihren Staffeln unverzüglich darüber zu informieren, damit die unter Ziff. 1 a) bis g) benannten Termine auch bei Auswärtsspielen spielfrei bleiben. Die Spieler müssen Stammspieler dieser Mannschaft sein. 5. Die Spielverlegungen werden unter Beachtung der Freihaltung der genannten Termine innerhalb der Regeln des § 46 SpO bis zum Abgabeschluss der Hinrunden-Vereinsrangliste durchgeführt. Die gemäß Ziff. 3 benannten Spieler haben nach dem Abgabeschluss der HinrundenVereinsrangliste keinen Anspruch mehr auf weitere Verlegungen für die im Schreiben des Jugendausschusses genannten Termine. 6. Ist ein Spieltermin innerhalb der Fristen des § 46 SpO nicht möglich, ist unter Beachtung des § 43 SpO bis zum Abgabeschluss der Hinrunden-Vereinsrangliste beim SpA die Freistellung zu beantragen. 7. Spieler, die zu Maßnahmen
gemäß Ziff. 1 a) bis 1 d) benannt werden und nicht für
diese Maßnahmen auf der Liste des JA (Ziff. 3) stehen, nehmen notwendige
Spielverlegungen nach Ziff. 4 bis 6 unverzüglich nach der erstmaligen
Kenntnis des Spielers oder Vereins von der Terminüberschneidung vor.
Dabei gelten die weitgehenden Bestimmungen des § 43 Ziff. 4.3 SpO.
8. Spieler, die nicht zu dem unter Ziff. 3 benannten Personen zählen, für die aber eine Teilnahme an der Westdeutschen Einzelmeisterschaft der Jugend als sicher anzusehen ist, können auf Antrag beim JA eine Berechtigung zur Spielbefreiung für diesen Termin erhalten. Dieser Antrag ist durch den Verein unverzüglich nach Erscheinen der JA-Liste (Ziff. 3) zu stellen und durch den JA zu bearbeiten. Bei Zustimmung haben diese Spieler über ihre Vereine die betroffenen Gegner in ihren Staffeln unverzüglich darüber zu informieren, damit dieser Termin auch bei Auswärtsspielen spielfrei bleibt. Sie führen die Verlegungen bis zum Abgabeschluss der Hinrunden-Vereinsrangliste gemäß Ziff. 5 und 6 durch. Zu einem späteren Termin besteht keinen Anspruch mehr auf Spielbefreiung. Die Spieler müssen Stammspieler dieser Mannschaft sein. 9. Wurden durch den Verein
alle Anträge fristgerecht gestellt und ändert sich später
durch eine Staffeländerung der Gegner, so ist mit dem geänderten
Gegner unverzüglich die notwendige Spielverlegung im Sinne dieser
Anlage nachzuholen.
Rainer Rohde
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