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| Die auf dem Verbandstag
2010 beschlossenen Änderungen der Satzung und Ordnungen treten mit
dem Bekanntwerden in Kraft. Dies geschieht i.d.R. mit Heft „Satzung und
Ordnungen 2010/2011“, das nach Fertigstellung im Sommer an die Vereine
verschickt wird. Informell sind alle Änderungen unmittelbar nach dem
Verbandstag bereits auf der Verbands-Homepage eingespielt worden.
Folgende Änderungen
der Spielordnung werden bereits in der BR 7 veröffentlicht, um eine
rechtzeitiges Inkrafttreten zu gewährleisten. Sie betreffen überwiegend
das Einreichen der Vereinsranglisten und Spielverlegungen.
§ 39 Ziff. 1 1.1 Die Vereine haben für die Hinrunde die Vereinsranglisten in einem vom Spielausschuss beschriebenen Verfahren (Anlage 1) einzureichen. Die dort aufgeführten Erläuterungen sind verpflichtend einzuhalten. 1.2 Für die Rückrunde kann eine neue Vereinsrangliste eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, gilt die Vereinsrangliste der Hinrunde unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten Ab- und Nachmeldungen von Spielern bzw. Rückzügen und Streichungen von Mannschaften. Ggf. müssen die Spieler neu durchnummeriert werden. § 39 Ziff. 2
2.2 Sind zu den Abgabeterminen nicht spielberechtigte Spieler in der Vereinsrangliste enthalten, so sind sie aus der Vereinsrangliste zu streichen. Die Folgen sind in Ziff 6.2. beschrieben. Lässt sich zum Abgabetermin der VRL der Nachweis einer fristgemäß vorliegenden Spielberechtigung (z.B. wegen fehlender Freigabe bei einem laufendem, rechtzeitig beantragtem Spielerwechsel) noch nicht erbringen, vor Ablauf der Prüffrist aber nachweisen, gelten die betroffenen Spieler im Sinne dieser Regelung noch als spielberechtigt und sind nicht zu streichen. Das trifft nicht zu, wenn der Antrag auf Spielberechtigung erst nach der Abgabefrist gestellt wurde. Diese Spieler können nur über eine Änderung der VRL nach § 42 Ziff. 1 hinzugefügt werden. § 39 Ziff. 4
Ausnahmen sind möglich,
z. B. bei Mixedspielern oder aus familiären oder privaten Gründen.
Werden Spieler vom Verein bewusst abweichend von der Einzel-Spielstärke
tieferen Mannschaften oder Ranglistenplätzen zugeordnet, so ist dies
bereits bei der Abgabe der Vereinsrangliste durch den Verein unaufgefordert
formlos zu begründen und nicht erst bei einem Einspruch nach §
41 Ziff. 5. Diese durch die Vereine tiefer eingestuften Spieler können
von den zuständigen Ausschüssen für die gewählte Mannschaft
festgeschrieben und damit nicht als Ersatzspieler in höheren Mannschaften
zugelassen werden.
§ 39 Ziff. 7
Auch die als Stammspieler in den Bundesligamannschaften gekennzeichneten Spieler müssen in der Reihenfolge der Einzelspielstärke in den NRW-Vereinsranglisten der Vereine aufgeführt werden. Unabhängig von einer evtl. Festspielregel im Bereich des DBV müssen in der Vereinsrangliste in NRW für eine Bundesligamannschaft mindestens 4 Herren und 2 Damen aufgeführt werden, die bis zum Prüfungstermin die nötige Zahl von Hinrunden-Einsätzen gemäß Ziff. 8 aufweisen. Diese Spieler können in der Rückrunde nicht in Mannschaften unterhalb der Bundesliga eingesetzt werden. Die Mindestzahl dieser Spieler verändert sich in dem Maße, wie in der Bundesligaordnung die Zahl der für eine Bundesligamannschaft notwendigen Stammspieler verändert wird. § 39 Ziff. 8
Diese Spieler verbleiben
i. d. R. in ihrer zur Hinrunde gemeldeten Mannschaft, können aber
mit Begründung entsprechend der aktuellen Spielstärke auch in
einer anderen Mannschaft gemeldet werden.
In den Hinrunden-Vereinsranglisten ab Bezirksklasse aufwärts sind die Bezirke bzw. der Spielausschuss berechtigt, bei der Vereinsranglistenprüfung die Spieler, die in der Rückrunde der Vorsaison nicht über mindestens zwei Einsätze verfügen, die Stammspieler-Eigenschaft zu verwehren und bei der Anzahl der notwendigen Spieler einer Mannschaft im Sinne der Ziff. 6 nicht mitzuzählen. Die Mannschaft muss in solchen Fällen bis zum Erreichen der Mindestanzahl analog Ziff. 6.2 durch andere Spieler mit Stammspieler-Eigenschaft von unten aufgefüllt werden. § 39 Ziffer 10
§ 42, neue Ziff. 5, aus Ziff. 5 wird 6 5. Spieler, die in einer Halbserie bereits für einen anderen Verein Mannschaftsspiele bestritten haben, können zur gleichen Halbserie auch bei Vorliegen einer Spielberechtigung nicht mehr in eine Vereinsrangliste eines NRW-Vereins aufgenommen werden und gelten dort als nicht spielberechtigt. In einer Halbserie darf man nur für einen Verein in Mannschaftsspielen eingesetzt werden. 6. bisher Nr. 5
§ 43 Ziff. 3d 3. Eine Mannschaft ist auf Antrag spielfrei, wenn ein Stammspieler dieser Mannschaft d) in der vor dem Saisonbeginn abgelaufenen Saison mindestens zwei Teilnahmen an einem DBV-RLT O19 oder U19 aufzuweisen hat und am Spieltag an einem DBV-Ranglistenturnier O19 teilnimmt, wobei eine Freistellung einer Teilnahme gleichzusetzen ist. Es gilt die Antragsfrist der Ziff 4.2. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragte Teilnahmen führen nicht mehr zu einem Freistellungsanspruch.
§ 68 Ziff. 1 und 2 1. Erklärt ein Verein vor Ablauf der Abgabefrist der Hinrunden-Vereinsrangliste, dass eine Mannschaft nicht am Spielbetrieb teilnehmen wird, so wird sie aus der Klasseneinteilung gestrichen. Die tieferen Mannschaften werden neu durchnummeriert. Eine Vereinsrangliste ist für die gestrichene Mannschaft nicht mehr abzugeben. 2. Eine Mannschaft scheidet
aus dem Spielbetrieb der laufenden Saison aus und steigt in die nächst
niedrigere Klasse ab,
b) wenn sie während
der Saison mehr als zweimal ein Verbandsspiel kampflos abgibt (z.B. Nichtantritt,
Antritt ohne ausreichende Anzahl spielberechtigter Spieler, nicht
aber Umwertungen wegen fehlender Vereinsrangliste oder falscher Bälle
usw.).
Anlage 6 Ziff. 3 3.1. bis 3.3 unverändert 3.4 Der Staffelbetreuer (STB) stellt den Vereinen unmittelbar nach dem Abgabetermin der Hinrunden-Vereinsrangliste einen Spielplan mit den unter Ziff 3.2 gewählten Uhrzeiten zur Verfügung. Enthalten sind darin auch die bis zum Erstellungszeitpunkt nach Ziff. 3.3 vereinbarten und dem STB nach Ziff. 3.5 fristgemäß mitgeteilten Verlegungen. Stellt ein Gastverein fest,
dass eine mit dem Heimverein vereinbarte Verlegung nicht im Spielplan des
STB aufgeführt ist, weil der Heimverein es versäumt hat, dies
dem STB mitzuteilen, hat er 7 Tage Zeit, dem STB die bereits erfolgte Vereinbarung
mit dem Gegner nachzuweisen. Der Spielplan wird dann korrigiert.
3.5 Der STB wird durch den Heimverein über alle Verlegungen bis zum Abgabetermin der Hinrunden-Vereinsrangliste (Eingang) oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinbart, unmittelbar nach der erfolgten Einigung in nachweisbarer Form informiert. Der anbahnende Schriftverkehr zwischen den beteiligten Vereinen sowie der Nachweis über die erfolgte Kenntnisnahme bzw. Zustimmung (s. § 47 SpO) beider Vereine auf diesen Termin ist dem STB nur im Streitfall auf Anforderung zuzusenden. 3.6. und 3.7 unverändert 3.8 Unterbleibt die o.g. Information des STB durch die Vereine über Verlegungen, fällt eine Ordnungsgebühr analog § 48 Ziff. 2 SpO an. 3.9 Die Eintragung aller Spieltermine im Online-Ergebnisdienst ist ab Oberliga aufwärts dem STB vorbehalten. Änderungen durch die Vereine im Feld Spieltermin und Spielort ohne Kenntnis des STB sind nicht gültig und werden vom STB wieder entfernt. Die Vereine dokumentieren beabsichtigte Spielverlegungen zeitgleich mit der Information an den STB im Kommentarfeld des Ergebnisdienstes. |