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24.06.2010
Änderungen der Spielordnung
Die auf dem Verbandstag 2010 beschlossenen Änderungen der Satzung und Ordnungen treten mit dem Bekanntwerden in Kraft. Dies geschieht i.d.R. mit Heft „Satzung und Ordnungen 2010/2011“, das nach Fertigstellung im Sommer an die Vereine verschickt wird. Informell sind alle Änderungen unmittelbar nach dem Verbandstag bereits auf der Verbands-Homepage eingespielt worden. 

Folgende Änderungen der Spielordnung werden bereits in der BR 7 veröffentlicht, um eine rechtzeitiges Inkrafttreten zu gewährleisten. Sie betreffen überwiegend das Einreichen der Vereinsranglisten und Spielverlegungen. 
 


§ 39 Ziff. 1
1.1 Die Vereine haben für die Hinrunde die Vereinsranglisten in einem vom Spielausschuss beschriebenen Verfahren (Anlage 1) einzureichen. Die dort aufgeführten Erläuterungen sind verpflichtend einzuhalten.

1.2 Für die Rückrunde kann eine neue Vereinsrangliste eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, gilt die Vereinsrangliste der Hinrunde unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten Ab- und Nachmeldungen von Spielern bzw. Rückzügen und Streichungen von Mannschaften. Ggf. müssen die Spieler neu durchnummeriert werden.

§ 39 Ziff. 2
2.1 In der Vereinsrangliste dürfen nur Spieler aufgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Abgabetermine der Vereinsrangliste eine gültige Spielberechtigung besitzen. Dies ist durch Eintrag der Spielberechtigungsnummer nachzuweisen. In der Vereinsrangliste nicht aufgeführte Spieler sind nicht spielberechtigt und können bei den Verbandsspielen nicht eingesetzt werden.

2.2 Sind zu den Abgabeterminen nicht spielberechtigte Spieler in der Vereinsrangliste enthalten, so sind sie aus der Vereinsrangliste zu streichen. Die Folgen sind in Ziff 6.2. beschrieben.

Lässt sich zum Abgabetermin der VRL der Nachweis einer fristgemäß vorliegenden Spielberechtigung  (z.B. wegen fehlender Freigabe bei einem laufendem, rechtzeitig beantragtem Spielerwechsel) noch nicht erbringen, vor Ablauf der Prüffrist aber nachweisen, gelten die betroffenen Spieler im Sinne dieser Regelung noch als spielberechtigt und sind nicht zu streichen. 

Das trifft nicht zu, wenn der Antrag auf Spielberechtigung erst nach der Abgabefrist gestellt wurde. Diese Spieler können nur über eine Änderung der VRL nach § 42 Ziff. 1 hinzugefügt werden.

§ 39 Ziff. 4
4. Alle Spieler müssen innerhalb einer Mannschaft in der Reihenfolge der Spielstärke im Einzel aufgeführt werden. Auch die Zuordnung der Spieler zu den Mannschaften erfolgt nach der Reihenfolge der Spielstärke im Einzel. 

Ausnahmen sind möglich, z. B. bei Mixedspielern oder aus familiären oder privaten Gründen. Werden Spieler vom Verein bewusst abweichend von der Einzel-Spielstärke tieferen Mannschaften oder Ranglistenplätzen zugeordnet, so ist dies bereits bei der Abgabe der Vereinsrangliste durch den Verein unaufgefordert formlos zu begründen und nicht erst bei einem Einspruch nach § 41 Ziff. 5. Diese durch die Vereine tiefer eingestuften Spieler können von den zuständigen Ausschüssen für die gewählte Mannschaft festgeschrieben und damit nicht als Ersatzspieler in höheren Mannschaften zugelassen werden.
Spieler, die nicht als Stammspieler eingeplant sind (das sind auch die zugelassenen Spieler der J1), werden ebenfalls nach Spielstärke eingestuft, zählen aber bei der Anzahl der notwenigen Spieler einer Mannschaft nicht mit. Sie sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu kennzeichnen und ggf. als zusätzliche Spieler den entsprechenden Mannschaften zuzuordnen.

§ 39 Ziff. 7
7. In der Vereinsrangliste muss die Zugehörigkeit der Spieler zu den Mannschaften eindeutig erkennbar sein. Für jeden Spieler muss eine Mannschaftsnummer aufgeführt sein. 

Auch die als Stammspieler in den Bundesligamannschaften gekennzeichneten Spieler müssen in der Reihenfolge der Einzelspielstärke in den NRW-Vereinsranglisten der Vereine aufgeführt werden. 

Unabhängig von einer evtl. Festspielregel im Bereich des DBV müssen in der Vereinsrangliste in NRW für eine Bundesligamannschaft mindestens 4 Herren und 2 Damen aufgeführt werden, die bis zum Prüfungstermin die nötige Zahl von Hinrunden-Einsätzen gemäß Ziff. 8 aufweisen. Diese Spieler können in der Rückrunde nicht in Mannschaften unterhalb der Bundesliga eingesetzt werden. 

Die Mindestzahl dieser Spieler verändert sich in dem Maße, wie in der Bundesligaordnung die Zahl der für eine Bundesligamannschaft notwendigen Stammspieler verändert wird.

§ 39 Ziff. 8
8. Um in der Rückrunde als Stammspieler einer Mannschaft bei der Anzahl der notwendigen Spieler einer Mannschaft im Sinne der Ziff. 6 berücksichtigt zu werden, müssen am Kalendertag vor dem Prüfungstermin des Bezirks bzw. des SpA folgende Zahl von Mindesteinsätzen nachgewiesen (d. h. im Online-Ergebnisdienst eingetragen) sein:
- zwei Einsätze für Spieler, die in der Hinrunde ab Bezirksklasse aufwärts gemeldet waren oder in der Rückrunde dort gemeldet werden sollen, 
- ein Einsatz für Spieler aller anderen Ligen (auch im Jugendbereich)

Diese Spieler verbleiben i. d. R. in ihrer zur Hinrunde gemeldeten Mannschaft, können aber mit Begründung entsprechend der aktuellen Spielstärke auch in einer anderen Mannschaft gemeldet werden. 
Die Mannschaft muss bis zum Erreichen der Mindestanzahl analog Ziff. 6.2 durch andere Spieler mit Stammspieler-Eigenschaft von unten aufgefüllt werden.

In den Hinrunden-Vereinsranglisten ab Bezirksklasse aufwärts sind die Bezirke bzw. der Spielausschuss berechtigt, bei der Vereinsranglistenprüfung die Spieler, die in der Rückrunde der Vorsaison nicht über mindestens zwei Einsätze verfügen, die Stammspieler-Eigenschaft zu verwehren und bei der Anzahl der notwendigen Spieler einer Mannschaft im Sinne der Ziff. 6 nicht mitzuzählen. Die Mannschaft muss in solchen Fällen bis zum Erreichen der Mindestanzahl analog Ziff. 6.2 durch andere Spieler mit Stammspieler-Eigenschaft von unten aufgefüllt werden.

§ 39 Ziffer 10
10. Jugendspieler im Seniorenspielbetrieb sind in der Vereinsrangliste nach den Vorgaben der Anlage 1 kenntlich zu machen. Fehlt spielberechtigten Jugendspielern z.B. durch unvollständige Unterlagen zum Ablauf der Prüffrist noch die Berechtigung zum Start in einer Seniorenmannschaft, gelten sie als nicht spielberechtigt im Sinne der Ziffern 2.2. und sind zu streichen. Sie können ggf. später gemäß § 42 Ziff. 1c nachgemeldet werden, sofern dann die Voraussetzungen vorliegen.


§ 42, neue Ziff. 5, aus Ziff. 5 wird 6
5. Spieler, die in einer Halbserie bereits für einen anderen Verein Mannschaftsspiele bestritten haben, können zur gleichen Halbserie auch bei Vorliegen einer Spielberechtigung nicht mehr in eine Vereinsrangliste eines NRW-Vereins aufgenommen werden und gelten dort als nicht spielberechtigt. In einer Halbserie darf man nur für einen Verein in Mannschaftsspielen eingesetzt werden. 
6. bisher Nr. 5


§ 43 Ziff. 3d
3. Eine Mannschaft ist auf Antrag spielfrei, wenn ein Stammspieler dieser Mannschaft
d) in der vor dem Saisonbeginn abgelaufenen Saison mindestens zwei Teilnahmen an einem DBV-RLT O19 oder U19 aufzuweisen hat und am Spieltag an einem DBV-Ranglistenturnier O19 teilnimmt, wobei eine Freistellung einer Teilnahme gleichzusetzen ist.
Es gilt die Antragsfrist der Ziff 4.2. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragte Teilnahmen führen nicht mehr zu einem Freistellungsanspruch.


§ 68 Ziff. 1 und 2
1. Erklärt ein Verein vor Ablauf der Abgabefrist der Hinrunden-Vereinsrangliste, dass eine Mannschaft nicht am Spielbetrieb teilnehmen wird, so wird sie aus der Klasseneinteilung gestrichen. Die tieferen Mannschaften werden neu durchnummeriert. Eine Vereinsrangliste ist für die gestrichene Mannschaft nicht mehr abzugeben. 

2. Eine Mannschaft scheidet aus dem Spielbetrieb der laufenden Saison aus und steigt in die nächst niedrigere Klasse ab,
a) wenn sie nach Ablauf der Abgabefrist der Hinrunden-Vereinsrangliste vom Spielbetrieb zurückgezogen wird. 

b) wenn sie während der Saison mehr als zweimal ein Verbandsspiel kampflos abgibt (z.B. Nichtantritt, Antritt ohne ausreichende Anzahl spielberechtigter Spieler, nicht  aber Umwertungen wegen fehlender Vereinsrangliste oder falscher Bälle usw.).



Anlage 6 Ziff. 3
3.1. bis 3.3 unverändert

3.4 Der Staffelbetreuer (STB) stellt den Vereinen unmittelbar nach dem Abgabetermin der Hinrunden-Vereinsrangliste einen Spielplan mit den unter Ziff 3.2 gewählten Uhrzeiten zur Verfügung. Enthalten sind darin auch die bis zum Erstellungszeitpunkt nach Ziff. 3.3 vereinbarten und dem STB nach Ziff. 3.5 fristgemäß mitgeteilten Verlegungen. 

Stellt ein Gastverein fest, dass eine mit dem Heimverein vereinbarte Verlegung nicht im Spielplan des STB aufgeführt ist, weil der Heimverein es versäumt hat, dies dem STB mitzuteilen, hat er 7 Tage Zeit, dem STB die bereits erfolgte Vereinbarung mit dem Gegner nachzuweisen. Der Spielplan wird dann korrigiert. 
Auch nach dem Abgabeschluss der Hinrunden-Vereinsrangliste sind noch Spielverlegungen unter Beachtung des § 47 SpO (Zustimmungspflicht) möglich. 

3.5 Der STB wird durch den Heimverein über alle Verlegungen bis zum Abgabetermin der Hinrunden-Vereinsrangliste (Eingang) oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinbart, unmittelbar nach der erfolgten Einigung in nachweisbarer Form informiert. Der anbahnende Schriftverkehr zwischen den beteiligten Vereinen sowie der Nachweis über die erfolgte Kenntnisnahme bzw. Zustimmung (s. § 47 SpO) beider Vereine auf diesen Termin ist dem STB nur im Streitfall auf Anforderung zuzusenden. 

3.6. und 3.7 unverändert

3.8 Unterbleibt die o.g. Information des STB durch die Vereine über Verlegungen, fällt eine Ordnungsgebühr analog § 48 Ziff. 2 SpO an. 

3.9 Die Eintragung aller Spieltermine im Online-Ergebnisdienst ist ab Oberliga aufwärts dem STB vorbehalten. Änderungen durch die Vereine im Feld Spieltermin und Spielort ohne Kenntnis des STB sind nicht gültig und werden vom STB wieder entfernt. Die Vereine dokumentieren beabsichtigte Spielverlegungen zeitgleich mit der Information an den STB im Kommentarfeld des Ergebnisdienstes.