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21.07.2009
Spruchkammer - Urteil
Manipulation eines Spielberichtes, Ergebnisfälschung im Online-Ergebnisdienst KROTON
Im Verfahren betreffend Antrag des BLV-SpA vom April 2009 auf Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegen die Mitgliedsvereine X und Y, sowie gegen die Verbandsangehörigen A als stellvertretender Abteilungsleiter, Sport- und Jugendwart des Verein X, B von Verein X und C vom Verein Y wegen unsportlichen Verhaltens mit der Manipulation eines Spielberichtes bei der Ergebnisfälschung im EDV-Ergebnisdienst KROTON, sowie dem Spielberichtsdokument anlässlich des Verbandsspiels der Kreisliga zwischen Verein X und Y hat die Spruchkammer des BLV-NRW e.V. in der Besetzung der Beisitzer sowie dem Vorsitzenden für Recht erkannt:

1. Dem Antrag des BLV-SpA wird im Wesentlichen stattgegeben.

2. Die bereits durchgeführte Erhebung von Ordnungsgebühren gemäß § 53b SpO in Höhe von jeweils Euro 40,- gegen die Vereinsmannschaft X sowie Verein Y wird bestätigt.

3. Die bereits verhängten Verlustpunktwertungen gem. § 53a SpO gegen beide o.g. Vereinsmannschaften wird bestätigt.

4. Gemäß §§ 14b, 16 Ziff. 1c RO ergeht gegen den Verein X eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-.

5. Gemäß §§ 14a, 16 Ziff 1c RO ergehen Geldstrafen gegen die Verbandsangehörigen 
a) B in Höhe von Euro 180,-
b) C in Höhe von Euro 100,-
c) A in Höhe von Euro 100,-, hier unter Hinweis auf § 19 Ziff. 2 RO

6. Gemäß §§ 14a, 16 Ziff 1d, 20 Ziff. 1,2 RO ergehen gegen die Verbandsangehörigen A von Verein X und C von Verein Y Wettkampfsperren von jeweils 6 Monaten ab dem 01.09.2009, die gemäß § 20 Ziff. 3, 4 RO ab diesem Datum 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden.

7. Gemäß §§ 14a, 16 Ziff. 1d, 20 Ziff. 1,2 RO ergeht gegen den Verbandsangehörigen B eine Wettkampfsperre von 6 Monaten ab dem 01.09.2009, verbunden mit der Auflage gemäß § 18 RO, in der Verbandsspielsaison 09/10 keine Mannschaftsführung irgendeines Vereinsteams zu übernehmen und sich künftig sportlich fair im Sinne § 1 RO zu verhalten.
Gemäß § 20 Ziff. 3,4 RO wird diese Sperre ab 01.09.2009 auf 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

8. Gemäß §§ 14a, 16 Ziff. 1e RO wird dem Verbandsangehörigen A von Verein X für 1 Jahr ab 01.09.2009 die Fähigkeit aberkannt, Vereinsämter zu bekleiden und dies wird gemäß § 16 Ziff. 1a RO mit der Ermahnung verbunden, sich zukünftig sportlich fair zur verhalten und besonders die Maxime des § 1 RO aktiv in jeder Situation zu vertreten.
Die Vereinsamts-Sperre wird gemäß § 20 Ziff. 3,4 RO mit der Dauer von 2 Jahren ab dem 01.09.2009 zur Bewährung ausgesetzt.

9. Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ der Verein X und zu ¼ der Verein Y.


TATBESTAND:

Als die Heimmannschaft des Verein X zum Verbandsspiel personalbedingt nicht antreten konnte, sagte man das Spiel rechtzeitig beim Gastverein ab.
Auf Initiative des Mannschaftsführers B von Verein X verständigte man sich allerdings mit dem Mannschaftsführer C von Verein Y auf den Eintrag eines fiktiven Spielberichts bei Kroton zum Zweck der irregulären Vorteilsnahme bei der Ersparnis von Ordnungsgebühren für den Heimverein.

Nachdem das Verbandsspiel zunächst im BLV-EDV-System Kroton korrekt als kampflos dargestellt und erst nachträglich wie oben geschildert irregulär verändert worden war, verlangte der aufmerksame Bezirkswart von den Vereinen per E-Mail eine schriftliche Erläuterung des Hergangs und forderte zur Prüfung den Original-Spielbericht an.

Der Sportwart des Verein X teilte daraufhin mit, dass der Verein X kurzfristig und wider Erwarten doch noch ein Team hätte stellen können und die Person, die die „Kampflos-Eintragung“ vorgenommen habe, hiervon uninformiert gewesen sei.

Da nun der Spielbericht vom Heimverein in Papierform benötigt wurde, erstellte der Mannschaftsführer B diesen mit den bei Kroton fiktiven Ergebnissen, unterzeichnete diesen und begab sich damit auf den Weg zum Gastverein, um dort die Unterschrift des Mannschaftsführers C von Verein Y einzuholen! Dieser unterzeichnete den Spielbericht ohne weitere Ansicht und nachdem der Spielbericht beim Bezirkswart eingetroffen war, wertete man das Spiel zunächst wie bei Kroton eingetragen.

Der BLV-Sportwart aber sah den Verdacht der Spielberichtsmanipulation jedoch als noch nicht endgültig ausgeräumt an und seine diesbezüglichen Recherchen ergaben schließlich die definitive Nichtaustragung des Verbandsspiels.

Bei seinen telefonischen Einvernahmen der handelnden Personen beider Vereine, erhielt er zögerlich und nur unter Hinweis auf die Folgen gemäß RO im Falle von Falschaussagen die letztendliche Zugabe der durchgeführten Spielberichtsmanipulation.

Daraufhin beantragte er form- und fristgericht die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegen die Vereine X und Y, sowie gegen die Verbandsanghörigen B und A von Verein X und dem Verbandsangehörigen C von Verein Y als ggf. auch gegen weitere Vorstandsmitglieder der Vereine, falls sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, dass Solche von der Manipulation Kenntnis hatten.


BEGRÜNDUNG:

Die gezielt falsche Ergebnisdarstellung im amtlichen BLV-NRW e.V.-EDV-Ergebnisdienst, sowie die Manipulation eines Spielberichtes in geschilderter Form, verstoßen als grobes unsportliches Verhalten nicht nur gegen § 1 RO sondern würden auch vor ordentlichen Gerichten den ergeblich strafwürdigen Tatbestand eines Betrugsversuchs erfüllen!
Die Manipulation eines Spielberichts, als dem für den Spielbetrieb wichtigsten Dokuments, schädigt im Erfolgsfall erheblich nicht nur alle staffelgleichen Vereine – schließlich kann doch niemand ausschließen, dass zum Saionsonende zur Ermittlung von Auf/Abstieg sogar Satz/Punktverhältnisse ausgezählt werden müssen! – sondern generell auch alle anderen Vereine, die sich ehrlich an die Regeln der BLV-SpO zu halten gedenken!

Im vorliegenden Fall hält die Spruchkammer die geforderten, hohen Geldstrafen gegen den Verein X, der sich die Handlung seines verantwortlichen Vorstandsmitglieds A zurechnen lassen muss, sowie gegen die Verbandsangehörigen B und A für gerechtfertigt und zur Abschreckung nötig, da diese den Betrugsversuch im Vergleich zu anderen, ähnlichen Fällen der Vergangenheit hier mit außergewöhnlicher Hartnäckigkeit und unter großen, verschleiernden Anstrengungen verfolgt haben!
Bei den zeitlich andauernden Recherchen durch Bezirks- und BLV-Sportwart war ebenfalls mehrfach genug Gelegenheit den Manipulationsversuch abzubrechen und damit den Schaden für die BLV-Sportgemeinschaft im Allgemeinen und der beiden handelnden Vereine im Besonderen, im Sinne auch des § 21 Ziff. 2b-e RO, zu minimieren! Stattdessen wurde sogar durch den weisungsberechtigten Vereinsamtsträger A das Lügengebäude erweitert und danach keine Kosten und Mühen gescheut den Betrug doch noch zum Erfolg zu bringen!

Der Verbandsangehörige C wurde zwar mit seiner Unterzeichnung des bereits vom Heimverein vorgefertigt gefälschten Spielberichts nur beihelfend tätig, kann aber keineswegs im Strafmaßverhältnis der handelnden Personen von einer Geldstrafe ausgenommen werden! Schließlich war er auf seiten des Gastvereins der Einzige, der durch ein Versagen des unsportlichen Ansinnens und ohne persönlichen Nachteil den gesamten Betrugsversuch hätte verhindern können!
Bei der Unterschreitung des Geldstrafmaßes gegen ihn, berücksichtigt die Spruchkammer gemäß § 21 Ziff. 2a, c, d RO sein absolut reumütiges Verhalten bei der Einvernahme durch die Spruchkammer; die im Übrigen zur Einhaltung des § 44 Ziff. A RO mit allen handelnden Personen durchgeführt worden ist. Außerdem hat hier die inzwischen durch die, von den Vorgängen glaubhaft uninformierte und selbst ehrlich geschockte, Abteilungsleiterin des Verein Y geführte kritische Auseinandersetzung mit ihrem Vereinskamerad den Eindruck der Spruchkammer verstärkt, das bereits von der Strafankündigung ausreichende Abschreckung für die Zukunft ausgeht!

Die geforderten Wettkampfsperren gegen die handelnden Verbandsanghörigen B, A und C hält die Spruchkammer ebenfalls und besonders im Falle B für gerechtfertigt, da sie in seinem Fall erstaunt zur Kenntnis nehmen musste, mit welch hohem Arbeitsaufwand und irregeleiteter Intensität bis zuletzt versucht wurde, sich mit der Durchsetzung des Betrugs die im Verhältnis dazu eher geringe Vorteilsnahme der Ordnungsgebührenersparnis einzuhandeln!

Die Spruchkammer setzt jedoch die Wettkampfsperren gegen die Verbandsangehörigen B, A und C für 1 Jahr ab dem 01.09.2009 zur Bewährung aus. Sie berücksichtigt dabei gemäß § 21 Ziff. 2d RO vor allem das mittlerweile reumütige und einsichtige Verhalten Aller bei der Einvernahme durch die Spuchkammer. Ebenso wird damit die Absicht verfolgt, die o.g. aktiven Spieler nicht umgehend ihren Mannschaften zu entziehen und damit die untadeligen Mannschaftsteile zusätzlich zu schwächen!
Im Falle des Verbandsangehörigen B aber, wird die Bewährung gem. § 20 Ziff. 3 RO mit der Auflage verbunden, in der kommenden Verbandsspielsaison 09/10 ab dem 01.09.2009 nicht mehr die Mannschaftsführung irgendeines Vereinsteams zu übernehmen und sich künftig im Sinne des § 1 RO sportlich fair und untadelig zu verhalten!

Der Verbandsangehörige A hat als stellvertretender Abteilungsleiter, Sport- und Jugendwart seines Clubs eine besondere Verantwortung für seine Mitglieder und das Ansehen seines Vereins! Er wäre kraft seines Amtes aufgefordert und in der Lage gewesen die Unsportlichkeit zu unterbinden! Stattdessen hat er den Betrugsversuch aktiv erst möglich gemacht und damit einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber seinen Vereinsmitgliedern und der gesamten BLV-NRW Sportgemeinschaft, in der er seinen Verein vertritt, begangen. Es erscheint daher völlig gerechtfertigt und nötig ihm die Fähigkeit irgendeiner Vereinsamtsausübung für 1 Jahr, ab Zustellung dieses Urteils, abzuerkennen!
Wiederum mit Begründung des § 21 Ziff. 2d RO, aber auch um in Zeiten schwierigster Rekrutierung ehrenamtlich Tätiger nicht den Gesamtverein weiter zu schädigen, entschließt sich die Spruchkammer dem SpA-Antrag zu folgen und auch diese Strafe – allerdings mit der Dauer von 2 Jahren ab dem 01.09.2009 – auf Bewährung auszusetzen! Dies wird aber mit der Ermahnung verbunden, sich künftig nicht nur sportlich fair im Sinne § 1 RO zu verhalten, sondern auch in jeder Situation diese Maxime aktiv zu vertreten!
BLV-SpA, Bezirksausschüsse und Staffelbetreuer sind aufgerufen, während der o.g. Bewährungsfristen den Aktivitäten der diesbezüglich benannten Verbandsangehörigen und wegen der Verfehlungen eines Vorstandsmitglieds auch des Vereins X besondere Aufmerksamkeit zu widmen!

Die Erhebung von Ordnungsgebühren und die Verlustwertung gegen beide Vereinsmannschaften nach diesem Manipulationsversuch sind gemäß § 53a, b SpO satzungsgemäß und rechtens.
Die Kosten des Verfahrens tragen gemäß § 76 RO zu ¾ mit dem Initiator und Nutznießer der Aktionen der Verein A, sowie zu ¼ der Verein Y, als die unterlegenen Parteien.

Vorsitzender der Spruchkammer