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| Im Verfahren betreffend
Antrag des BLV-SpA vom April 2009 auf Einleitung und Durchführung
eines Verfahrens gegen die Mitgliedsvereine X und Y, sowie gegen die Verbandsangehörigen
A als stellvertretender Abteilungsleiter, Sport- und Jugendwart des Verein
X, B von Verein X und C vom Verein Y wegen unsportlichen Verhaltens mit
der Manipulation eines Spielberichtes bei der Ergebnisfälschung im
EDV-Ergebnisdienst KROTON, sowie dem Spielberichtsdokument anlässlich
des Verbandsspiels der Kreisliga zwischen Verein X und Y hat die Spruchkammer
des BLV-NRW e.V. in der Besetzung der Beisitzer sowie dem Vorsitzenden
für Recht erkannt:
1. Dem Antrag des BLV-SpA wird im Wesentlichen stattgegeben. 2. Die bereits durchgeführte Erhebung von Ordnungsgebühren gemäß § 53b SpO in Höhe von jeweils Euro 40,- gegen die Vereinsmannschaft X sowie Verein Y wird bestätigt. 3. Die bereits verhängten Verlustpunktwertungen gem. § 53a SpO gegen beide o.g. Vereinsmannschaften wird bestätigt. 4. Gemäß §§ 14b, 16 Ziff. 1c RO ergeht gegen den Verein X eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-. 5. Gemäß §§
14a, 16 Ziff 1c RO ergehen Geldstrafen gegen die Verbandsangehörigen
6. Gemäß §§ 14a, 16 Ziff 1d, 20 Ziff. 1,2 RO ergehen gegen die Verbandsangehörigen A von Verein X und C von Verein Y Wettkampfsperren von jeweils 6 Monaten ab dem 01.09.2009, die gemäß § 20 Ziff. 3, 4 RO ab diesem Datum 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. 7. Gemäß §§
14a, 16 Ziff. 1d, 20 Ziff. 1,2 RO ergeht gegen den Verbandsangehörigen
B eine Wettkampfsperre von 6 Monaten ab dem 01.09.2009, verbunden mit der
Auflage gemäß § 18 RO, in der Verbandsspielsaison 09/10
keine Mannschaftsführung irgendeines Vereinsteams zu übernehmen
und sich künftig sportlich fair im Sinne § 1 RO zu verhalten.
8. Gemäß §§
14a, 16 Ziff. 1e RO wird dem Verbandsangehörigen A von Verein X für
1 Jahr ab 01.09.2009 die Fähigkeit aberkannt, Vereinsämter zu
bekleiden und dies wird gemäß § 16 Ziff. 1a RO mit der
Ermahnung verbunden, sich zukünftig sportlich fair zur verhalten und
besonders die Maxime des § 1 RO aktiv in jeder Situation zu vertreten.
9. Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ der Verein X und zu ¼ der Verein Y.
TATBESTAND: Als die Heimmannschaft des
Verein X zum Verbandsspiel personalbedingt nicht antreten konnte, sagte
man das Spiel rechtzeitig beim Gastverein ab.
Nachdem das Verbandsspiel zunächst im BLV-EDV-System Kroton korrekt als kampflos dargestellt und erst nachträglich wie oben geschildert irregulär verändert worden war, verlangte der aufmerksame Bezirkswart von den Vereinen per E-Mail eine schriftliche Erläuterung des Hergangs und forderte zur Prüfung den Original-Spielbericht an. Der Sportwart des Verein X teilte daraufhin mit, dass der Verein X kurzfristig und wider Erwarten doch noch ein Team hätte stellen können und die Person, die die „Kampflos-Eintragung“ vorgenommen habe, hiervon uninformiert gewesen sei. Da nun der Spielbericht vom Heimverein in Papierform benötigt wurde, erstellte der Mannschaftsführer B diesen mit den bei Kroton fiktiven Ergebnissen, unterzeichnete diesen und begab sich damit auf den Weg zum Gastverein, um dort die Unterschrift des Mannschaftsführers C von Verein Y einzuholen! Dieser unterzeichnete den Spielbericht ohne weitere Ansicht und nachdem der Spielbericht beim Bezirkswart eingetroffen war, wertete man das Spiel zunächst wie bei Kroton eingetragen. Der BLV-Sportwart aber sah den Verdacht der Spielberichtsmanipulation jedoch als noch nicht endgültig ausgeräumt an und seine diesbezüglichen Recherchen ergaben schließlich die definitive Nichtaustragung des Verbandsspiels. Bei seinen telefonischen Einvernahmen der handelnden Personen beider Vereine, erhielt er zögerlich und nur unter Hinweis auf die Folgen gemäß RO im Falle von Falschaussagen die letztendliche Zugabe der durchgeführten Spielberichtsmanipulation. Daraufhin beantragte er form- und fristgericht die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegen die Vereine X und Y, sowie gegen die Verbandsanghörigen B und A von Verein X und dem Verbandsangehörigen C von Verein Y als ggf. auch gegen weitere Vorstandsmitglieder der Vereine, falls sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, dass Solche von der Manipulation Kenntnis hatten.
BEGRÜNDUNG: Die gezielt falsche Ergebnisdarstellung
im amtlichen BLV-NRW e.V.-EDV-Ergebnisdienst, sowie die Manipulation eines
Spielberichtes in geschilderter Form, verstoßen als grobes unsportliches
Verhalten nicht nur gegen § 1 RO sondern würden auch vor ordentlichen
Gerichten den ergeblich strafwürdigen Tatbestand eines Betrugsversuchs
erfüllen!
Im vorliegenden Fall hält
die Spruchkammer die geforderten, hohen Geldstrafen gegen den Verein X,
der sich die Handlung seines verantwortlichen Vorstandsmitglieds A zurechnen
lassen muss, sowie gegen die Verbandsangehörigen B und A für
gerechtfertigt und zur Abschreckung nötig, da diese den Betrugsversuch
im Vergleich zu anderen, ähnlichen Fällen der Vergangenheit hier
mit außergewöhnlicher Hartnäckigkeit und unter großen,
verschleiernden Anstrengungen verfolgt haben!
Der Verbandsangehörige
C wurde zwar mit seiner Unterzeichnung des bereits vom Heimverein vorgefertigt
gefälschten Spielberichts nur beihelfend tätig, kann aber keineswegs
im Strafmaßverhältnis der handelnden Personen von einer Geldstrafe
ausgenommen werden! Schließlich war er auf seiten des Gastvereins
der Einzige, der durch ein Versagen des unsportlichen Ansinnens und ohne
persönlichen Nachteil den gesamten Betrugsversuch hätte verhindern
können!
Die geforderten Wettkampfsperren gegen die handelnden Verbandsanghörigen B, A und C hält die Spruchkammer ebenfalls und besonders im Falle B für gerechtfertigt, da sie in seinem Fall erstaunt zur Kenntnis nehmen musste, mit welch hohem Arbeitsaufwand und irregeleiteter Intensität bis zuletzt versucht wurde, sich mit der Durchsetzung des Betrugs die im Verhältnis dazu eher geringe Vorteilsnahme der Ordnungsgebührenersparnis einzuhandeln! Die Spruchkammer setzt jedoch
die Wettkampfsperren gegen die Verbandsangehörigen B, A und C für
1 Jahr ab dem 01.09.2009 zur Bewährung aus. Sie berücksichtigt
dabei gemäß § 21 Ziff. 2d RO vor allem das mittlerweile
reumütige und einsichtige Verhalten Aller bei der Einvernahme durch
die Spuchkammer. Ebenso wird damit die Absicht verfolgt, die o.g. aktiven
Spieler nicht umgehend ihren Mannschaften zu entziehen und damit die untadeligen
Mannschaftsteile zusätzlich zu schwächen!
Der Verbandsangehörige
A hat als stellvertretender Abteilungsleiter, Sport- und Jugendwart seines
Clubs eine besondere Verantwortung für seine Mitglieder und das Ansehen
seines Vereins! Er wäre kraft seines Amtes aufgefordert und in der
Lage gewesen die Unsportlichkeit zu unterbinden! Stattdessen hat er den
Betrugsversuch aktiv erst möglich gemacht und damit einen erheblichen
Vertrauensbruch gegenüber seinen Vereinsmitgliedern und der gesamten
BLV-NRW Sportgemeinschaft, in der er seinen Verein vertritt, begangen.
Es erscheint daher völlig gerechtfertigt und nötig ihm die Fähigkeit
irgendeiner Vereinsamtsausübung für 1 Jahr, ab Zustellung dieses
Urteils, abzuerkennen!
Die Erhebung von Ordnungsgebühren
und die Verlustwertung gegen beide Vereinsmannschaften nach diesem Manipulationsversuch
sind gemäß § 53a, b SpO satzungsgemäß und rechtens.
Vorsitzender der Spruchkammer |