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| Im Verfahren
betr. Einspruch des Heimvereins gegen die Wertung des Verbandsspiels der Regionalliga West zwischen Heimverein und Gastverein mit 16:0 Sätzen, 8:0 Spielen und 2:0 Punkten für den Gastverein, erlassen durch die spielleitende Stelle, hat die Spruchkammer des
BLV-NRW e.V.
für Recht erkannt: 1. Dem Antrag des Heimvereins
wird stattgegeben.
Tatbestand: Das o. g. Verbandsspiel war an einem Samstag für 17.00 Uhr angesetzt. Als Schiedsrichter war u. a Herr ....... vom BLV-NRW abgestellt. Beide Teams waren vollzählig gegen 16.30 Uhr in der Halle anwesend. Der Heimverein wollte zwischen 16.40 Uhr und 16.45 Uhr zur sogenannten Präsentation aufrufen, wurde jedoch vom unparteiischen Schiedsrichter gebeten damit noch zu warten, da sich zeitgleich ein Gastverein-Spieler bei ihm noch zur Toilette abgemeldet hatte und die Präsentation mit kompletter Aufstellung zu erfolgen habe. Nach Aussage des Heimvereins sowie des Schiedsrichters erfolgte die Präsentation durch die überraschend verspätete Rückkehr des Gastspielers erst gegen 16.55 Uhr, während der Gastverein bei seiner Spruchkammer-Einvernahme Fotografen-Aktionen des Heimvereins als Grund für die Verspätung anführte. Als somit zwischen 17.03 und 17.05 Uhr der Wettkampf schließlich beginnen sollte, brach der/die Mannschaftsführer/in des Gastvereins den Spielbeginn ab und verweigerte die Ausführung des Verbandsspiels. Als Protestgrund trug er/sie
um 17.05 Uhr den verspäteten Spielbeginn in den Spielbericht ein und
verließ daraufhin mit der Mannschaft den Austragungsort.
Hiergegen legte der Heimverein
form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragt darin die Umwertung
des Verbandsspiels zu seinen Gunsten.
Begründung: Gem. § 64 Ziff. 2 SpO ist ein Mannschaftskampf zur festgesetzten Zeit mit dem 1. Aufschlag zu beginnen. Geschieht dies nicht, ergeben sich daraus die Folgen des Kapitels N. SpO "Nichtantreten von Mannschaftsspielen". § 53 sowie § 56.1
SpO stellen hier allerdings auf das Verursacherprinzip ab.
Im vorliegenden Fall war
somit zu klären, welche der beiden Teams für den nur wenige Minuten
verspäteten Spielbeginn verantwortlich war.
Vorab ist zu erwähnen,
dass die Spruchkammer keinen Anlass gefunden hat, die Aussagen des Unparteiischen
in Zweifel zu ziehen!
Ein Gastvereinspieler meldete sich jedoch zeitgleich mit der Bitte bei ihm, vorher noch die Toilette aufsuchen zu wollen. In Erwartung einer zeitlich unter normalen Umständen angepassten Abwesenheitsdauer, wurde dem zugestimmt, die Präsentation deswegen zurückgestellt. Nach Schiri-Aussage erschien der Gastvereinspieler jedoch überraschend spät, erst gegen 16.55 Uhr wieder, so dass sich die vorschriftsmäßig vollzählig auszuführende Präsentation entsprechend verzögerte. Daraus folgte in logischer Konsequenz ein um ca. 5 Minuten unpünktlicher Spielbeginn: Der Schiedsrichter gab der Spruchkammer auch zu Protokoll, dass keine andere Aktion in der Verantwortung des Heimvereins zur Verzögerung beigetragen hat. Auf die genaue Einhaltung der Uhrzeit des Spielbeginns kann sich der Gastverein dann nicht berufen, wenn er selbst den Grund für die Verspätung gesetzt hat! (siehe auch Urteil Verbandsgericht Nr. 2/76) Der Gastverein hat auf Veranlassung
seines/seiner Mannschaftsführers/in das Verbandsspiel nicht mehr begonnen
und den Spielort verlassen.
Sofern der Gastverein Zweifel hegte, wer für die Verspätung verantwortlich war, stand ihm frei das Verbandsspiel unter Eintragung eines Protestvorbehalts auf dem Spielbericht auszuführen, wie es § 74 Ziff. 2 SpO vorsieht, nicht jedoch, es gar nicht erst zu beginnen! Ein solcher Protestgrund mit der Uhrzeit 17.05 Uhr wurde durch den Gastverein auch auf dem Spielbericht eingetragen, die Ausführung des Spiels jedoch verweigert. Übrigens besagt § 74 Ziff. 6 SpO, dass Protestvorbehalte ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Protestgrund nicht innerhalb 1 Woche nach seiner Entstehung im Wege des Einspruchs nach § 40 RO anhängig gemacht wird. (siehe auch BR 04/03 Veröffentlich. Urt. Sprk. II Nr. 2/2-05-02/03 sowie Nr. 2/7 - 10-02/03) Auch an dieser vorgeschr. Vorgehensweise des protest. Gastvereins mangelt es in diesem Fall. Im Übrigen ist die Spielbereitschaft von Spielern - im Falle von Regionalliga-Spielen sogar der vollzählig anzutretenden Mannschaften - nicht allein durch die bloße Anwesenheit in der Sporthalle gegeben. Sie setzt ein äußeres Verhalten voraus, welches erkennen lässt, dass die Mannschaft den Kampf nach den in der SpO festgesetzten Regeln austragen will! Die SpO sieht nämlich im § 64 Ziff. 5 SpO eine Mitwirkungspflicht vor, die dem eigentlichen Spielbeginn vorausgeht und u.a. darin besteht, die Mannschaftsaufstellung dem Gegner bekannt zu geben, im Falle der Regionalliga "Präsentation" genannt! (s. auch Urteil Verbandsgericht Nr. 19/76) Es muss also erwartet werden, dass die persönlichen Dispositionen von beteiligten Spielern zeitgleich so getroffen werden, dass sie diese Mitwirkungspflicht und pünktliche Spielbereitschaft nicht unterläuft! Ein solches Fehlverhalten eines Mitglieds des Gastvereins jedoch dem nach § 62.1 SpO für die Abwicklung des Mannschaftskampfes verantwortlichen Heimverein anzulasten, ist völlig absurd und würde zweifellos die gemeinten Regeln sogar konterkarieren! Die zumindest - wohlwollend ausgedrückt - eher geringe Bereitschaft des Gastvereins das Verbandsspiel nach o. g. Regeln und unter Anerkennung genannter Mitwirkungspflicht überhaupt ausführen zu wollen, bekundete der/die Mannschaftsführer/in mit der vom Schiedsrichter bezeugten Aussage, die Gastverein-Mannschaft sei ohnehin mit dem Vorsatz angereist, das Spiel nicht stattfinden zu lassen! Sie hat mit diesem unsportlichen Verhalten u.a. gegen den Grundsatz des § 1 RO verstoßen und dem Ansehen des Badmintonsports vor wartenden Zuschauern nicht unerheblichen Schaden zugefügt! Der/die Mannschaftsführer/in entgeht jedoch einer Sanktionierung ihres Verhaltens nur deswegen, da der Einsprucheinleger diesbezüglich in seinem Einspruchschreiben keine Anträge gestellt hat! Die Spruchkammern sind nämlich nicht Kraft ihre Amtes zur Verfolgung solcher Tatbestände aufgerufen, sondern dürfen nur das zumessen, was besagt wurde! Die Weigerung des Gastvereins das Spiel - ggf. unter Eintrag eines Protestvorbehalts auf dem Spielbericht mit nachfolgender, o. g. Vorgehensweise - auszutragen, ist - wie beweisführend geschildert - als schuldhaftes Nichtantreten des Gastvereins anzusehen, was zur im Urteil erlassenen Wertung gegen ihn führt. Die Spruchkammern sind nicht
aufgerufen Ordnungsgebühren zu verhängen.
Gem. § 76 RO trägt
als die unterlegene Partei der BLV-NRW e.V. die Kosten des Verfahrens.
Vorsitzender der Spruchkammer des BLV-NRW |