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des BLV-NRW
21.06.2003
Verbandstag 2003
Beschlüsse
I. Änderungen der Satzung

§ 12 Ziffer 12
Die Beurkundung der Beschlüsse des Verbandtages wird in Form eines Protokolls von dem/der durch den Vorstand bestimmten Protokollführer/in erstellt und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet.

§ 13a Ziffer 2
Der Verbandsausschuss Leistungssport setzt sich zusammen aus:
a) dem Vizepräsidenten als Vorsitzenden
b) einem Landestrainer
c) einem Mitglied des Spielausschusses
d) einem Mitglied des Jugendausschusses
e) einem Mitglied des Lehrausschusses
f) dem Sportmedizinischen Beauftragten
g) dem Schulsportbeauftragten
h) bis zu zwei weiteren Beisitzern
 

II. Änderungen der Spielordnung

§ 19 Spielkleidung/Werbung
1. Bei allen Wettbewerben muss in badmintonsportgerechter Spielkleidung gespielt werden.

2. Bei allen Veranstaltungen im Bereich des BLV-NRW ist Werbung an der Spielkleidung uneingeschränkt zulässig. Bei Fernsehübertragungen kann der Turnierausschuss Einschränkungen vornehmen. Werbung mit sittenwidrigem, beleidigendem oder abstoßendem Inhalt ist untersagt.

§ 20 Bälle
1. Für den Spielbetrieb sind nur Bälle zugelassen, die den amtlichen Spielregeln entsprechen.
Über die Zulassung von Bällen entscheidet der Vorstand. Die zugelassenen Bälle werden in der Badminton-Rundschau veröffentlicht.
2. Von der Kreisklasse an abwärts kann mit zugelassenen Kunststoffbällen gespielt werden.
3. Bei Verstößen zu Ziffer 1) und 2) sind die betreffenden Verbandsspiele mit 0:16, 0:8, 0:2 als verloren zu werten, sofern der Gegner nach Erkenntnis des Verstoßes einen Protestvorbehalt geltend gemacht haben.
4. Von der Kreisklasse an abwärts muss jeder Verein den Spielball (Feder- oder Kunststoffball) für die ganze Saison mit der Abgabe der Rangliste für die Hinrunde auf diesem Formular angeben. Keine Angabe in der Rangliste bedeutet Federball.

V. Anlagen zur SpO
Anlage 4

Spielgemeinschaften (gilt ab Saison 2004/2005)

1.) Spielgemeinschaften (SG) können nur von zwei Vereinen innerhalb eines Bezirkes gebildet werden. Eine Teilnahme ist nur von Mannschaften bis zur Bezirksliga möglich. Im Jugend- und Schülerbereich ist nur eine Teilnahme von Mannschaften in Staffeln möglich, die keinen Qualifikationscharakter zur Bezirks-, Landes- oder Deutschen Mannschaftsmeisterschaft haben. Ein Verein erklärt sich im Sinne der Spielordnung verantwortlich und wird als Trägerverein bezeichnet.

2.) Meldeschluss für den Antrag zur Erklärung einer Spielgemeinschaft (SG) ist der 01.04. (Poststempel).

3.) Es muss eine besonders gekennzeichnete Rangliste und Mannschaftsmeldung an den zuständigen Bezirks-/Bezirksjugendwart eingereicht werden (veröffentlichte Termine aus der BR bitte unbedingt einhalten). Spieler/-innen der SG dürfen nicht auf den Ranglisten der Stammvereine aufgeführt werden. Die Zugehörigkeit zum jeweiligen Stammverein ist durch die jeweilige Vereinsnummer kenntlich zu machen. Einer der Vereine der SG muss jeweils der beantragten Spielklasse angehören. Nur die dort aufgeführten Spieler können in Mannschaften der SG eingesetzt werden. Ein Einsatz der für die SG gemeldeten Spieler in Mannschaften der Stammvereine ist nicht möglich.

Es ist auf der Rangliste der SG evtl. eine begrenzte Anzahl von Ersatzspielern anzugeben. Wenn Ersatzspieler/-innen aus Stammvereinen eingesetzt werden sollen, dann können diese nur aus niedriger eingestuften Mannschaften der Stammvereine kommen. Der Einsatz von Ersatzspielern bzw. das Festspielen wird durch § 61 SpO BLV-NRW geregelt. Das bedeutet zur Klarstellung:
Beim dritten Einsatz von Ersatzspielern in höheren Mannschaften des Stammvereins bzw. in der ebenfalls klassenmäßig höher spielenden Mannschaft der SG wird der Spieler dort zum Stammspieler, wo er zum dritten Mal gespielt hat. Stammvereins-Mannschaft und SG-Mannschaft bilden also eine Einheit.

4.) Die Spielberechtigung bzw. die Spielberechtigungsliste wird auf den jeweiligen Stammverein ausgestellt.

5.) Die Stammvereine behalten ihre jeweiligen Mitglieder und das Stimmrecht auf  Bezirks-/Verbandstagen.

6.) Bei Einzelmeisterschaften und Ranglistenturnieren bleibt es bei der Startberechtigung für den Stammverein. Die Meldungen müssen durch die jeweiligen Stammvereine erfolgen.

7.) Hinsichtlich der Schiedsrichtergestellung gemäß § 21 SpO ist der Trägerverein verantwortlich. Dort finden auch die Heimspiele statt. Die Mannschafts- und Ordnungsgebühren sind ebenfalls vom Trägerverein zu bezahlen.

8.) Im Falle der Auflösung der Spielgemeinschaft bzw. des Aufstieges zur Landesliga behält der Trägerverein die Spielberechtigung für die jeweiligen Spielklassen.


Antrag zur Erklärung einer Spielgemeinschaft

1. Vereinsname und Nummer des Trägers der Spielgemeinschaft

___________________________________________________________________________

2. Vereinsname und Nummer des beteiligten Vereins der Spielgemeinschaft

___________________________________________________________________________

3. Neuer Name der Spielgemeinschaft

___________________________________________________________________________

4. Bezeichnung der Mannschaften der Spielgemeinschaft (SG) und der Spielklasse für die Saison (Teilnahme nur bis einschließlich Bezirksliga möglich, im Jugend- und Schülerbereich ist nur eine Teilnahme von Mannschaften in Staffeln möglich, die keinen Qualifikationscharakter zur Bezirks-, Landes- oder Deutschen Mannschaftsmeisterschaft haben).

5. Erklärung des Vereins (Trägerverein), dass für die Dauer der Durchführung des Spielbetriebes der Spielgemeinschaft, der Verein alle Rechte und Pflichten aus Satzung und Ordnungen des BLV-NRW verantwortlich übernimmt

Name (Verantwortlicher des Trägervereins für die Spielgemeinschaft) 
___________________________________________________

Rechtsgültige Unterschrift: ___________________________________________________
 

6. Erklärung beider Vereine:

Im Falle der Auflösung der Spielgemeinschaft bzw. des Aufstieges zur Landesliga behält der Trägerverein die Spielberechtigung für die jeweiligen Spielklassen.
Ort, Datum
 
 

__________________________________  __________________________________
Unterschrift                                              Unterschrift
(Vorsitzender Trägerverein)                        (Vorsitzender beteiligter Verein)



§ 34 Ziffer 2
Teilnahme an Mannschaftsmeisterschaften mit mehreren Mannschaften
Jeder Verein kann in jeder Klasse mit mehreren Mannschaften teilnehmen.

Hierbei ist auch die Teilnahme von Spielgemeinschaften (SG) gemäß Anlage 4 der Spielordnung möglich.

§ 39 Ziffer 8.3 Allgemeine Anforderungen

Auf Antrag des Vereins können die betreffenden Ausschüsse diesen Spielern auch bestimmte Ranglistenplätze innerhalb der festgelegten Mannschaft zuordnen.
Bei einem späteren Einsatz rücken diese Spieler dann nicht an das Ende der betreffenden Mannschaft, sondern starten mit dem vorher zugeordneten Ranglistenplatz in das Verbandsspiel.
Wenn die betreffenden Ausschüsse dem – begründeten – Antrag des Vereins zustimmen, muss dieser die betreffenden spielleitenden Stellen – vor dem Einsatz – über die Festlegung informieren.

§ 40 Ziffer 9 Abgabe der Ranglisten
Ausnahmeregelung - Änderungsrangliste

In Ausnahmefällen, die der Verein mit Begründung nachweisen muss, kann eine Änderungsrangliste für die Rückrunde beantragt werden. Gründe für die Änderung sind langwierige Verletzungen oder Erkrankungen (bei Frauen auch Schwangerschaften) sowie längere berufliche Tätigkeit außerhalb Europas, von Spielern. Die Ereignisse müssen in der Zeit nach dem Abgabetermin für die Rückrunden-Rangliste – bis eine Woche vor Rückrundenbeginn – angefallen oder bekannt geworden sein.

Die Ereignisse müssen durch ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers oder Studienbescheinigung einer außereuropäischen Universität belegt werden.

Der Antrag ist zu stellen beim Sportwart für Mannschaften der Regionalliga und Oberliga, sowie bei den jeweiligen Bezirkswarten für Mannschaften von der Verbandsliga an abwärts. Der Antrag muss bis Freitag vor dem ersten Rückrunden-Wochenende beim Sportwart/Bezirkswart eingegangen sein.
Die entsprechenden Ausschüsse (Spielausschuss/Bezirksausschuss) entscheiden über den Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang.

a) Bei Zustimmung gilt die Änderung ab dem Entscheidungsdatum des betreffenden Ausschusses. Der betreffende Verein muss die spielleitende Stelle informieren und die geänderte Rückrunden-Rangliste an alle betreffenden spielleitenden Stellen verschicken.
b) Eine Antragsablehnung muss vom betreffenden Ausschuss begründet werden.  Hiergegen kann der Verein innerhalb von drei Tagen Einspruch beim Ausschussvorsitzenden einlegen, den der betreffende Ausschuss dann innerhalb einer Woche endgültig – d. h. ohne Rechtsmittel – entscheiden muss.
c) Bei Zustimmung gilt die Änderungsrangliste so lange, wie der betreffende – für die Änderung maßgebliche – Spieler nicht in seiner ursprünglichen Stammmannschaft eingesetzt wird.
Beim ersten Einsatz des betreffenden Spielers in seiner ursprünglichen Stammmannschaft zählt der Ranglistenplatz, den der Spieler in der ursprünglichen Rückrunden-Rangliste inne hatte. Alle nachfolgenden Spieler rücken einen Platz nach unten, ohne Wechsel der Mannschaften.

§ 51 Ziffer 2, 3. Absatz 
Spielbeginn

2. Die Spiele der Regionalliga-West und den Oberligen werden nach Möglichkeit nach dem Spielplan der Bundesliga ausgetragen. Die Anfangszeiten der Spiele werden durch den Heimverein festgelegt. Spielbeginn ist an Samstagen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, an Sonntagen zwischen 10.00 und 15.00 Uhr. Die Anfangszeiten müssen dem Staffelleiter der Regionalliga-West und den Oberligen bis zum 10.07. (Poststempel) mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, gelten verbindlich die Anfangszeiten lt. § 51 Ziffer 1 SpO. Der Spielbeginn des letzten Spieltages in der Regionalliga und den Oberligen wird für alle Spiele einheitlich auf Sonntag 11.00 Uhr festgelegt.

§ 64 Ziffer 6 
Rechte und Pflichten bei Mannschaftskämpfen, Öffnung der Halle, Beginn des Spieles, Austausch der Aufstellung, Begrüßung, Prüfung der Spielberechtigung

Die Mannschaftsführer haben die Spielberechtigungslisten in Verbindung mit einem Lichtbildausweis vorzulegen und gegenseitig zu überprüfen. Können die Spielberechtigungslisten in Verbindung mit gültigen Lichtbildausweisen nicht vorgelegt werden, genügen für dieses Spiel gültige Lichtbildausweise. In diesem Fall ist eine Ordnungsgebühr nach § 10 Ziffer 8 SpO durch die spielleitende Stelle zu verhängen.
Spieler, die bis zum Ende des Verbandsspiels keinen gültigen Lichtbildausweis vorlegen können, werden als nicht angetreten gewertet. Dabei sind evtl. Umwertungen des gesamten Verbandsspieles nach anderen Regelungen der Spielordnung zu berücksichtigen.

§ 65 Ziffer 1
Spielbericht

Bei einem Mannschaftskampf ist vom Gastgeber ein Spielbericht in dreifacher Ausfertigung auszufüllen. Das Original ist binnen 48 Stunden der spielleitenden Stelle der betreffenden Mannschaft, von beiden Mannschaftsführern unterschrieben, einzusenden (Poststempel). Je eine Kopie erhält der Gastverein bzw. verbleibt beim Gastgeber. Die Heimvereine der Regional- und Oberligamannschaften haben die Spielergebnisse unmittelbar nach Spielende auf den Anrufbeantworter des BLV-NRW oder eines Beauftragten zu sprechen.

§ 73.3 Durchführung der Ranglistenturniere
Die Durchführung der Ranglistenturniere ist Aufgabe des jeweiligen Ausrichters. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ranglistenturniere übernehmen der Spielausschuss bzw. die vom Spielausschuss benannten Vertreter.

§ 76 Ziffer 2 b)
Bei den Ordnungsgebühren nach 

§ 10 Ziff. 8 SpO
§ 47 Ziff. 3 SpO
§ 49 Ziff. 2 SpO
§ 50 Ziff. 2 SpO
§ 54 Ziff. 1 SpO
§ 54 Ziff. 2 SpO
§ 64 Ziff. 1 SpO
§ 65 Ziff. 2 SpO
§ 65 Ziff. 4 SpO
§ 65 Ziff. 5 SpO
Anlage 2 Nr. 3 der Spielordnung

automatische Sperre der betreffenden Mannschaft von den weiteren Spielen. Während der Sperre angesetzte Spiele werden für die gesperrte Mannschaft als verloren gewertet.

Anlage 5 der SpO
Spielverlegungen im Hinblick zu bestimmten Veranstaltungen benannte jugendliche Spieler gemäß § 43 Ziff. 1. f) der SpO
1. Der Jugendausschuss stellt dem Spielausschuss bis zum 20.06. (Poststempel) eines Jahres eine Aufstellung zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, welche Vereine berechtigt sind, Spiele auf Antrag zu verlegen.
2. Anträge der betreffenden Vereine auf Verlegung (alle Spielklassen) an ihre Spielgegner sind bis zum 20.06. (Poststempel) zu stellen.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Ziff. 2 SpO vor, ist der Spielausschuss nicht einzuschalten.
4. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Ziff. 2 SpO nicht vor, haben die betreffenden Vereine auch den Spielausschuss bis zum 20.06. (Poststempel) zu benachrichtigen, dass außerhalb der Fristen des § 45 Ziff. 2 SpO ein neuer Spieltermin gefunden werden muss.
5. Ein neuer Spieltermin ist danach zwischen den beteiligten Vereinen bis spätestens 30.06. (Poststempel) zu vereinbaren und dem Spielausschuss ebenfalls bis zum 30.06. (Poststempel) zur Genehmigung mitzuteilen.
6. Erfolgt bezüglich eines neuen Spieltermins bis zum 30.06. (Poststempel) keine Einigung zwischen den beteiligten Vereinen, legt der Spielausschuss bis zum 10.07. (Poststempel) einen Spieltermin fest, der endgültig ist.
7. Weitere Verlegungsmöglichkeiten nach Ablauf der Antragsfrist (20.06. Poststempel) sind nicht mehr möglich.
 

III. Änderungen der Jugendspielordnung

§ 4 Ziffer 2 Abs. 2

Anwesende Spieler bzw. Spielpaarungen, die über die Bezirke als Ersatz gemeldet worden sind, können bei Ausfall ausgeloster Spieler eingesetzt werden.

Spieler, die nach 1.a oder 1.d) für eine Disziplin startberechtigt sind, können bei Ausfall ausgeloster Spieler auch in anderen Disziplinen eingesetzt werden.

Die Entscheidung über solche Einsätze trifft der Verbandsjugendausschuss

§ 4 Ziffer 3
Der Jugendausschuss ist berechtigt, für die Veranstaltungen nach § 3 Ziff. 2) weitere Nennungen zuzulassen, 
a) sofern diese Spieler durch übergeordneten Einsatz an der Qualifikation verhindert waren.
b) auf Antrag der Vereine, wenn einer der Plätze nach § 4 Ziff. 1.d) nicht genutzt wird. 

§ 4 Ziffer 5
Die Meldung der Teilnahmeberechtigten nach Ziff. 1. Abs. a) erfolgt durch die Bezirksausschüsse der einzelnen Bezirke, an den Jugendausschuss des Verbandes.
....

§ 5 Ziffer 2 Abs. c)
c) für die Bezirksvorentscheidungen der Jugend U 17, alle Jugend U 17 eines dem BLV-NRW angeschlossenen Vereins, sofern sie auf der Spielberechtigungsliste des Vereins aufgeführt sind und im Besitz eines gültigen Lichtbildausweises sind und nicht nach § 4 Ziff. 1. Abs. b) und d) für die Westdeutschen Meisterschaften der Jugend U17 spielberechtigt sind oder in der gleichen Disziplin an den Bezirksvorentscheidungen der Jugend U 19 teilnehmen, sowie...

§ 6 Ziffer 2 Abs. 3
...
Die Westdeutschen Meister der einzelnen Altersstufe sind zu berücksichtigen, sofern sie zum Meldeschluss zur Deutschen Meisterschaft feststehen.

§ 9 Abs. 3
Schülerspiele (d.h. AK U15 und jünger) dürfen nicht nach 20.00 Uhr aufgerufen werden, dieses gilt für Jugendverbandsspiele und Jugendturniere.
....

§ 17
I. Wertung, Ausscheiden, Zurückziehen der Mannschaft
1. Eine Mannschaft scheidet aus den Verbandsspielen aus, wenn sie im Verlauf einer Spielsaison mehr als zwei Verbandsspiele kampflos abgibt.
2. Wird eine gemeldete Mannschaft nach dem vom Jugendausschuss festgesetzten Meldetermin für die Mannschaftsmeldung zurückgezogen, oder gibt eine Mannschaft mehr als zwei Verbandsspiele kampflos ab, ist der Verein durch den zuständigen Bezirksjugendausschuss mit einer Ordnungsgebühr von EUR 25,00 zu belegen.

Ziffer 3 ersatzlos streichen.

§ 19 Ziffer 4
Für jede qualifizierte Mannschaft wird eine Startgebühr von EUR 50,- erhoben, die der Ausrichter vor Beginn der Veranstaltung erhält. Tritt eine Mannschaft nicht an, muss die Startgebühr trotzdem an den Ausrichter entrichtet werden.
 

IV. Änderungen der Ehrenordnung

E Verdienstnadel in Silber und Gold
§ 5
1.) Verdienstnadel in Silber
Die Verdienstnadel in Silber kann BLV-NRW Angehörigen für besondere Verdienste um den Badmintonsport verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine mindestens 10-jährige nachweisbare Vereinsarbeit oder eine 5-jährige Tätigkeit im Rahmen der Verbandsarbeit.
Diese Auszeichnung kann auch an Personen des öffentlichen Lebens oder andere verdienstvolle Personen verliehen werden.
2.) Verdienstnadel in Gold
Die Verdienstnadel in Gold kann BLV-NRW-Angehörigen für außerordentliche Verdienste um den Badmintonsport verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine mindestens 25-jährige nachweisbare Vereinsarbeit oder eine 15-jährige Tätigkeit im Rahmen der Verbandsarbeit.
Diese Auszeichnung kann auch an Personen des öffentlichen Lebens oder andere verdienstvolle Personen verliehen werden.
Die Verdienstnadel in Gold kann jährlich nur fünf Mal verliehen werden.

F Ehrenplakette
§ 6
Die Ehrenplakette kann BLV-NRW-Angehörigen für besonders hervorragende Verdienste um den Badmintonsport verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenplakette ist in der Regel der Besitz der Verdienstnadel in Gold.
Diese Auszeichnung kann jährlich nur zwei Mal vorgenommen werden.
Die Ehrenplakette wird anlässlich des Verbandstages oder einer anderen repräsentativen Veranstaltung überreicht.
Auf der Rückseite der Plakette sind der Name des zu Ehrenden und das Datum der Verleihung einzugravieren.

G Ehrenring
§ 7
Der Ehrenring kann an BLV-NRW-Angehörige verliehen werden, die sich außerordentlich hervorragende Verdienste um den Badmintonsport erworben haben. Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenringes sind in der Regel der Besitz der Ehrenplakette und eine 25-jährige Tätigkeit in der Verbandsarbeit des BLV-NRW oder des Deutschen Badminton-Verbandes.
Der Ehrenring kann jährlich nur an eine Person verliehen werden.
In die Innenseite des Ringes sind der jeweilige Name des zu Ehrenden und das Datum der Verleihung einzugravieren.

§ 1
Der Badminton-Landesverband NRW e. V. (BLV-NRW) kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Badmintonsport folgende Ehrungen vornehmen.
1. Verbandsehrenteller
2. Leistungsnadel
3. Leistungsplakette
4. Verdienstnadel in Silber und Gold
5. Ehrenplakette
6. Ehrenring
7. Ehrenmitgliedschaft
 

V. Sonstige Anträge
1.) Neue Turnierform für die Kreisvorentscheidungen, Bezirksvorentscheidungen und damit Wegfall der Qualifikation zur Westdeutschen Meisterschaft

Auf einer Sitzung am 20.09.02 in Mülheim, haben Spielausschuss und Bezirke einstimmig den Beschluss gefasst, eine neue Turnierform für die Kreisvorentscheidungen und die Bezirksvorentscheidungen der Senioren ab 2003 anzuwenden, damit die genannten Turniere wieder attraktiv werden. Der Beschluss hat auch Auswirkungen für die Westdeutsche Meisterschaft.

Im einzelnen wurde folgender Beschluss gefasst:

a) qualifiziert für die WM sind folgende Spieler:
alle Spieler der 1. Bundesliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
alle Spieler der 2. Bundesliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
alle Spieler der Regionalliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
erste 16 Spieler der NRW-Ranglisten, also im Einzel und Doppel
außerdem die jeweiligen Bezirksmeister, die über die jeweiligen Vereine gemeldet werden müssen.

b) pro Bezirk
Die BVE entfallen. Es wird eine Bezirksmeisterschaft ausgetragen.
Teilnahmeberechtigt sind:
Spieler der Oberliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spieler der Verbandsliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spieler der Landesliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spielter der Bezirksliga incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Nicht teilnahmeberechtigt sind die Spieler, die über die NRW-Ranglisten bereits für die Westd. Meisterschaft startberechtigt sind.

c) pro Bezirk
Die KVE entfallen. Es wird eine Kreismeisterschaft ausgetragen.
Teilnahmeberechtigt sind:
Spieler der Bezirksklasse
Spieler der Kreisliga
Spieler der 1. Kreisklasse
Spieler der 2. Kreisklasse

d) Grundsätzliches:
1. Die bisherige Form der Qualifizierung entfällt bis auf U19.
2. Die Qualifizierung über die U19-DBV-Ranglisten bleibt also erhalten.
3. Sondergenehmigungen durch den Spielausschuss bezüglich der Jugendspieler sind möglich. Entsprechende Anträge kann der NRW-Jugendwart an den Spielausschuss stellen.
4. Die Bezirksmeisterschaft und die Kreismeisterschaft werden aus Termingründen an einem Wochenende ausgetragen.
5. Den Bezirken wird das Spielsystem freigestellt.
6. Den Bezirken wird die Festlegung der Anzahl der Spieler pro Disziplin überlassen.
7. Meldeberechtigt sind nur die Vereine der betreffenden Spieler.

2.) Der Vorstand wird beauftragt, mehrere Lösungsmöglichkeiten zur Änderung des Bezuges der Pflichtexemplare der Badminton-Rundschau als Vorschlag zum nächsten Verbandstag vorzulegen.

3.) Die Startgebühr für die Seniorenmannschaften wird ab der Saison 2003/2004 auf 60,00 EUR (bisher 45,00 EUR) erhöht. Für Schüler-/Jugendmannschaften ist ab der 
Saison 2003/2004 eine Startgebühr von 30,00 EUR (bisher 20,00 EUR) zu entrichten.

Die Verwaltungskostenabgabe für Senioren beträgt p. A. für Senioren 2,50 EUR (bisher 2,00 EUR) und für Schüler-/Jugendmitglieder p. A. 1,00 EUR (bisher 0,50 EUR). Sie wird erstmalig ab 2004 erhoben.


§ 10 Ziffer 3 - Spielordnung

Anträge auf Aufnahme in die Spielberechtigungsliste oder auch Streichung von der Spielberechtigungsliste können nur Vereine stellen. Sie sind per Formblatt an die Geschäftsstelle des BLV-NRW zu richten. Bei einem „Wechsel“ der Spielberechtigung sind die Wechselfristen nach § 12 zu beachten. Jeder Zugang wird mit einer Gebühr von 7,00 EUR berechnet. Abgänge oder Namensänderungen sind kostenlos. Die Kosten für die erfassten Zugänge in den Listen werden mit den Verbandsabgaben im Januar in Rechnung gestellt. Bei Verbandsaustritten wird die Rechnung vorab ausgestellt.

§ 11 Absatz 1 – Finanzordnung
Für die Aufnahme eines Mitgliedes wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben, die mit dem Antrag auf Aufnahme fällig ist. Für die Aufnahme in die Spielberechtigungsliste wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,00 EUR erhoben.

Zusatzinformation:
Die erhöhten Gebühren (Wechsel der Spielberechtigung) werden ab 01.01.2004 erhoben und erstmalig mit den Verbandsabgaben im Januar 2005 berechnet.