| I. Änderungen der Satzung
§ 12 Ziffer 12
Die Beurkundung der Beschlüsse
des Verbandtages wird in Form eines Protokolls von dem/der durch den Vorstand
bestimmten Protokollführer/in erstellt und vom Präsidenten oder
seinem Vertreter unterzeichnet.
§ 13a Ziffer 2
Der Verbandsausschuss Leistungssport
setzt sich zusammen aus:
a) dem Vizepräsidenten
als Vorsitzenden
b) einem Landestrainer
c) einem Mitglied des Spielausschusses
d) einem Mitglied des Jugendausschusses
e) einem Mitglied des Lehrausschusses
f) dem Sportmedizinischen
Beauftragten
g) dem Schulsportbeauftragten
h) bis zu zwei weiteren
Beisitzern
II. Änderungen der Spielordnung
§ 19 Spielkleidung/Werbung
1. Bei allen Wettbewerben
muss in badmintonsportgerechter Spielkleidung gespielt werden.
2. Bei allen Veranstaltungen
im Bereich des BLV-NRW ist Werbung an der Spielkleidung uneingeschränkt
zulässig. Bei Fernsehübertragungen kann der Turnierausschuss
Einschränkungen vornehmen. Werbung mit sittenwidrigem, beleidigendem
oder abstoßendem Inhalt ist untersagt.
§ 20 Bälle
1. Für den Spielbetrieb
sind nur Bälle zugelassen, die den amtlichen Spielregeln entsprechen.
Über die Zulassung
von Bällen entscheidet der Vorstand. Die zugelassenen Bälle werden
in der Badminton-Rundschau veröffentlicht.
2. Von der Kreisklasse
an abwärts kann mit zugelassenen Kunststoffbällen gespielt werden.
3. Bei Verstößen
zu Ziffer 1) und 2) sind die betreffenden Verbandsspiele mit 0:16, 0:8,
0:2 als verloren zu werten, sofern der Gegner nach Erkenntnis des Verstoßes
einen Protestvorbehalt geltend gemacht haben.
4. Von der Kreisklasse
an abwärts muss jeder Verein den Spielball (Feder- oder Kunststoffball)
für die ganze Saison mit der Abgabe der Rangliste für die Hinrunde
auf diesem Formular angeben. Keine Angabe in der Rangliste bedeutet Federball.
V. Anlagen zur SpO
Anlage 4
Spielgemeinschaften (gilt
ab Saison 2004/2005)
1.) Spielgemeinschaften (SG)
können nur von zwei Vereinen innerhalb eines Bezirkes gebildet werden.
Eine Teilnahme ist nur von Mannschaften bis zur Bezirksliga möglich.
Im Jugend- und Schülerbereich ist nur eine Teilnahme von Mannschaften
in Staffeln möglich, die keinen Qualifikationscharakter zur Bezirks-,
Landes- oder Deutschen Mannschaftsmeisterschaft haben. Ein Verein erklärt
sich im Sinne der Spielordnung verantwortlich und wird als Trägerverein
bezeichnet.
2.) Meldeschluss für
den Antrag zur Erklärung einer Spielgemeinschaft (SG) ist der 01.04.
(Poststempel).
3.) Es muss eine besonders
gekennzeichnete Rangliste und Mannschaftsmeldung an den zuständigen
Bezirks-/Bezirksjugendwart eingereicht werden (veröffentlichte Termine
aus der BR bitte unbedingt einhalten). Spieler/-innen der SG dürfen
nicht auf den Ranglisten der Stammvereine aufgeführt werden. Die Zugehörigkeit
zum jeweiligen Stammverein ist durch die jeweilige Vereinsnummer kenntlich
zu machen. Einer der Vereine der SG muss jeweils der beantragten Spielklasse
angehören. Nur die dort aufgeführten Spieler können in Mannschaften
der SG eingesetzt werden. Ein Einsatz der für die SG gemeldeten Spieler
in Mannschaften der Stammvereine ist nicht möglich.
Es ist auf der Rangliste
der SG evtl. eine begrenzte Anzahl von Ersatzspielern anzugeben. Wenn Ersatzspieler/-innen
aus Stammvereinen eingesetzt werden sollen, dann können diese nur
aus niedriger eingestuften Mannschaften der Stammvereine kommen. Der Einsatz
von Ersatzspielern bzw. das Festspielen wird durch § 61 SpO BLV-NRW
geregelt. Das bedeutet zur Klarstellung:
Beim dritten Einsatz von
Ersatzspielern in höheren Mannschaften des Stammvereins bzw. in der
ebenfalls klassenmäßig höher spielenden Mannschaft der
SG wird der Spieler dort zum Stammspieler, wo er zum dritten Mal gespielt
hat. Stammvereins-Mannschaft und SG-Mannschaft bilden also eine Einheit.
4.) Die Spielberechtigung
bzw. die Spielberechtigungsliste wird auf den jeweiligen Stammverein ausgestellt.
5.) Die Stammvereine behalten
ihre jeweiligen Mitglieder und das Stimmrecht auf Bezirks-/Verbandstagen.
6.) Bei Einzelmeisterschaften
und Ranglistenturnieren bleibt es bei der Startberechtigung für den
Stammverein. Die Meldungen müssen durch die jeweiligen Stammvereine
erfolgen.
7.) Hinsichtlich der Schiedsrichtergestellung
gemäß § 21 SpO ist der Trägerverein verantwortlich.
Dort finden auch die Heimspiele statt. Die Mannschafts- und Ordnungsgebühren
sind ebenfalls vom Trägerverein zu bezahlen.
8.) Im Falle der Auflösung
der Spielgemeinschaft bzw. des Aufstieges zur Landesliga behält der
Trägerverein die Spielberechtigung für die jeweiligen Spielklassen.
Antrag zur Erklärung
einer Spielgemeinschaft
1. Vereinsname und Nummer
des Trägers der Spielgemeinschaft
___________________________________________________________________________
2. Vereinsname und Nummer
des beteiligten Vereins der Spielgemeinschaft
___________________________________________________________________________
3. Neuer Name der Spielgemeinschaft
___________________________________________________________________________
4. Bezeichnung der Mannschaften
der Spielgemeinschaft (SG) und der Spielklasse für die Saison (Teilnahme
nur bis einschließlich Bezirksliga möglich, im Jugend- und Schülerbereich
ist nur eine Teilnahme von Mannschaften in Staffeln möglich, die keinen
Qualifikationscharakter zur Bezirks-, Landes- oder Deutschen Mannschaftsmeisterschaft
haben).
5. Erklärung des Vereins
(Trägerverein), dass für die Dauer der Durchführung des
Spielbetriebes der Spielgemeinschaft, der Verein alle Rechte und Pflichten
aus Satzung und Ordnungen des BLV-NRW verantwortlich übernimmt
Name (Verantwortlicher des
Trägervereins für die Spielgemeinschaft)
___________________________________________________
Rechtsgültige Unterschrift:
___________________________________________________
6. Erklärung beider
Vereine:
Im Falle der Auflösung
der Spielgemeinschaft bzw. des Aufstieges zur Landesliga behält der
Trägerverein die Spielberechtigung für die jeweiligen Spielklassen.
Ort, Datum
__________________________________
__________________________________
Unterschrift
Unterschrift
(Vorsitzender Trägerverein)
(Vorsitzender beteiligter Verein)
§ 34 Ziffer 2
Teilnahme an Mannschaftsmeisterschaften
mit mehreren Mannschaften
Jeder Verein kann in jeder
Klasse mit mehreren Mannschaften teilnehmen.
Hierbei ist auch die Teilnahme
von Spielgemeinschaften (SG) gemäß Anlage 4 der Spielordnung
möglich.
§ 39 Ziffer 8.3 Allgemeine
Anforderungen
Auf Antrag des Vereins können
die betreffenden Ausschüsse diesen Spielern auch bestimmte Ranglistenplätze
innerhalb der festgelegten Mannschaft zuordnen.
Bei einem späteren
Einsatz rücken diese Spieler dann nicht an das Ende der betreffenden
Mannschaft, sondern starten mit dem vorher zugeordneten Ranglistenplatz
in das Verbandsspiel.
Wenn die betreffenden Ausschüsse
dem begründeten Antrag des Vereins zustimmen, muss dieser die
betreffenden spielleitenden Stellen vor dem Einsatz über die Festlegung
informieren.
§ 40 Ziffer 9 Abgabe
der Ranglisten
Ausnahmeregelung - Änderungsrangliste
In Ausnahmefällen, die
der Verein mit Begründung nachweisen muss, kann eine Änderungsrangliste
für die Rückrunde beantragt werden. Gründe für die
Änderung sind langwierige Verletzungen oder Erkrankungen (bei Frauen
auch Schwangerschaften) sowie längere berufliche Tätigkeit außerhalb
Europas, von Spielern. Die Ereignisse müssen in der Zeit nach dem
Abgabetermin für die Rückrunden-Rangliste bis eine Woche vor
Rückrundenbeginn angefallen oder bekannt geworden sein.
Die Ereignisse müssen
durch ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers oder Studienbescheinigung
einer außereuropäischen Universität belegt werden.
Der Antrag ist zu stellen
beim Sportwart für Mannschaften der Regionalliga und Oberliga, sowie
bei den jeweiligen Bezirkswarten für Mannschaften von der Verbandsliga
an abwärts. Der Antrag muss bis Freitag vor dem ersten Rückrunden-Wochenende
beim Sportwart/Bezirkswart eingegangen sein.
Die entsprechenden Ausschüsse
(Spielausschuss/Bezirksausschuss) entscheiden über den Antrag innerhalb
einer Woche nach Zugang.
a) Bei Zustimmung gilt die
Änderung ab dem Entscheidungsdatum des betreffenden Ausschusses. Der
betreffende Verein muss die spielleitende Stelle informieren und die geänderte
Rückrunden-Rangliste an alle betreffenden spielleitenden Stellen verschicken.
b) Eine Antragsablehnung
muss vom betreffenden Ausschuss begründet werden. Hiergegen
kann der Verein innerhalb von drei Tagen Einspruch beim Ausschussvorsitzenden
einlegen, den der betreffende Ausschuss dann innerhalb einer Woche endgültig
d. h. ohne Rechtsmittel entscheiden muss.
c) Bei Zustimmung gilt die
Änderungsrangliste so lange, wie der betreffende für die Änderung
maßgebliche Spieler nicht in seiner ursprünglichen Stammmannschaft
eingesetzt wird.
Beim ersten Einsatz des
betreffenden Spielers in seiner ursprünglichen Stammmannschaft zählt
der Ranglistenplatz, den der Spieler in der ursprünglichen Rückrunden-Rangliste
inne hatte. Alle nachfolgenden Spieler rücken einen Platz nach unten,
ohne Wechsel der Mannschaften.
§ 51 Ziffer 2, 3.
Absatz
Spielbeginn
2. Die Spiele der Regionalliga-West
und den Oberligen werden nach Möglichkeit nach dem Spielplan der Bundesliga
ausgetragen. Die Anfangszeiten der Spiele werden durch den Heimverein festgelegt.
Spielbeginn ist an Samstagen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, an Sonntagen
zwischen 10.00 und 15.00 Uhr. Die Anfangszeiten müssen dem Staffelleiter
der Regionalliga-West und den Oberligen bis zum 10.07. (Poststempel)
mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, gelten verbindlich die Anfangszeiten
lt. § 51 Ziffer 1 SpO. Der Spielbeginn des letzten Spieltages in der
Regionalliga und den Oberligen wird für alle Spiele einheitlich auf
Sonntag 11.00 Uhr festgelegt.
§ 64 Ziffer 6
Rechte und Pflichten bei
Mannschaftskämpfen, Öffnung der Halle, Beginn des Spieles, Austausch
der Aufstellung, Begrüßung, Prüfung der Spielberechtigung
Die Mannschaftsführer
haben die Spielberechtigungslisten in Verbindung mit einem Lichtbildausweis
vorzulegen und gegenseitig zu überprüfen. Können die Spielberechtigungslisten
in Verbindung mit gültigen Lichtbildausweisen nicht vorgelegt werden,
genügen für dieses Spiel gültige Lichtbildausweise. In diesem
Fall ist eine Ordnungsgebühr nach § 10 Ziffer 8 SpO durch die
spielleitende Stelle zu verhängen.
Spieler, die bis zum Ende
des Verbandsspiels keinen gültigen Lichtbildausweis vorlegen können,
werden als nicht angetreten gewertet. Dabei sind evtl. Umwertungen des
gesamten Verbandsspieles nach anderen Regelungen der Spielordnung zu berücksichtigen.
§ 65 Ziffer 1
Spielbericht
Bei einem Mannschaftskampf
ist vom Gastgeber ein Spielbericht in dreifacher Ausfertigung auszufüllen.
Das Original ist binnen 48 Stunden der spielleitenden Stelle der betreffenden
Mannschaft, von beiden Mannschaftsführern unterschrieben, einzusenden
(Poststempel). Je eine Kopie erhält der Gastverein bzw. verbleibt
beim Gastgeber. Die Heimvereine der Regional- und Oberligamannschaften
haben die Spielergebnisse unmittelbar nach Spielende auf den Anrufbeantworter
des BLV-NRW oder eines Beauftragten zu sprechen.
§ 73.3 Durchführung
der Ranglistenturniere
Die Durchführung der
Ranglistenturniere ist Aufgabe des jeweiligen Ausrichters. Die Überwachung
der ordnungsgemäßen Durchführung der Ranglistenturniere
übernehmen der Spielausschuss bzw. die vom Spielausschuss benannten
Vertreter.
§ 76 Ziffer 2 b)
Bei den Ordnungsgebühren
nach
§ 10 Ziff. 8 SpO
§ 47 Ziff. 3 SpO
§ 49 Ziff. 2 SpO
§ 50 Ziff. 2 SpO
§ 54 Ziff. 1 SpO
§ 54 Ziff. 2 SpO
§ 64 Ziff. 1 SpO
§ 65 Ziff. 2 SpO
§ 65 Ziff. 4 SpO
§ 65 Ziff. 5 SpO
Anlage 2 Nr. 3 der Spielordnung
automatische Sperre der betreffenden
Mannschaft von den weiteren Spielen. Während der Sperre angesetzte
Spiele werden für die gesperrte Mannschaft als verloren gewertet.
Anlage 5 der SpO
Spielverlegungen im Hinblick
zu bestimmten Veranstaltungen benannte jugendliche Spieler gemäß
§ 43 Ziff. 1. f) der SpO
1. Der Jugendausschuss stellt
dem Spielausschuss bis zum 20.06. (Poststempel) eines Jahres eine Aufstellung
zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, welche Vereine berechtigt
sind, Spiele auf Antrag zu verlegen.
2. Anträge der betreffenden
Vereine auf Verlegung (alle Spielklassen) an ihre Spielgegner sind bis
zum 20.06. (Poststempel) zu stellen.
3. Liegen die Voraussetzungen
des § 45 Ziff. 2 SpO vor, ist der Spielausschuss nicht einzuschalten.
4. Liegen die Voraussetzungen
des § 45 Ziff. 2 SpO nicht vor, haben die betreffenden Vereine auch
den Spielausschuss bis zum 20.06. (Poststempel) zu benachrichtigen, dass
außerhalb der Fristen des § 45 Ziff. 2 SpO ein neuer Spieltermin
gefunden werden muss.
5. Ein neuer Spieltermin
ist danach zwischen den beteiligten Vereinen bis spätestens 30.06.
(Poststempel) zu vereinbaren und dem Spielausschuss ebenfalls bis zum 30.06.
(Poststempel) zur Genehmigung mitzuteilen.
6. Erfolgt bezüglich
eines neuen Spieltermins bis zum 30.06. (Poststempel) keine Einigung zwischen
den beteiligten Vereinen, legt der Spielausschuss bis zum 10.07. (Poststempel)
einen Spieltermin fest, der endgültig ist.
7. Weitere Verlegungsmöglichkeiten
nach Ablauf der Antragsfrist (20.06. Poststempel) sind nicht mehr möglich.
III. Änderungen der Jugendspielordnung
§ 4 Ziffer 2 Abs.
2
Anwesende Spieler bzw. Spielpaarungen,
die über die Bezirke als Ersatz gemeldet worden sind, können
bei Ausfall ausgeloster Spieler eingesetzt werden.
Spieler, die nach 1.a oder
1.d) für eine Disziplin startberechtigt sind, können bei Ausfall
ausgeloster Spieler auch in anderen Disziplinen eingesetzt werden.
Die Entscheidung über
solche Einsätze trifft der Verbandsjugendausschuss
§ 4 Ziffer 3
Der Jugendausschuss ist
berechtigt, für die Veranstaltungen nach § 3 Ziff. 2) weitere
Nennungen zuzulassen,
a) sofern diese Spieler
durch übergeordneten Einsatz an der Qualifikation verhindert waren.
b) auf Antrag der Vereine,
wenn einer der Plätze nach § 4 Ziff. 1.d) nicht genutzt wird.
§ 4 Ziffer 5
Die Meldung der Teilnahmeberechtigten
nach Ziff. 1. Abs. a) erfolgt durch die Bezirksausschüsse der einzelnen
Bezirke, an den Jugendausschuss des Verbandes.
....
§ 5 Ziffer 2 Abs.
c)
c) für die Bezirksvorentscheidungen
der Jugend U 17, alle Jugend U 17 eines dem BLV-NRW angeschlossenen Vereins,
sofern sie auf der Spielberechtigungsliste des Vereins aufgeführt
sind und im Besitz eines gültigen Lichtbildausweises sind und nicht
nach § 4 Ziff. 1. Abs. b) und d) für die Westdeutschen Meisterschaften
der Jugend U17 spielberechtigt sind oder in der gleichen Disziplin an den
Bezirksvorentscheidungen der Jugend U 19 teilnehmen, sowie...
§ 6 Ziffer 2 Abs.
3
...
Die Westdeutschen Meister
der einzelnen Altersstufe sind zu berücksichtigen, sofern sie zum
Meldeschluss zur Deutschen Meisterschaft feststehen.
§ 9 Abs. 3
Schülerspiele (d.h.
AK U15 und jünger) dürfen nicht nach 20.00 Uhr aufgerufen werden,
dieses gilt für Jugendverbandsspiele und Jugendturniere.
....
§ 17
I. Wertung, Ausscheiden,
Zurückziehen der Mannschaft
1. Eine Mannschaft scheidet
aus den Verbandsspielen aus, wenn sie im Verlauf einer Spielsaison mehr
als zwei Verbandsspiele kampflos abgibt.
2. Wird eine gemeldete Mannschaft
nach dem vom Jugendausschuss festgesetzten Meldetermin für die Mannschaftsmeldung
zurückgezogen, oder gibt eine Mannschaft mehr als zwei Verbandsspiele
kampflos ab, ist der Verein durch den zuständigen Bezirksjugendausschuss
mit einer Ordnungsgebühr von EUR 25,00 zu belegen.
Ziffer 3 ersatzlos streichen.
§ 19 Ziffer 4
Für jede qualifizierte
Mannschaft wird eine Startgebühr von EUR 50,- erhoben, die der Ausrichter
vor Beginn der Veranstaltung erhält. Tritt eine Mannschaft nicht an,
muss die Startgebühr trotzdem an den Ausrichter entrichtet werden.
IV. Änderungen der Ehrenordnung
E Verdienstnadel in Silber
und Gold
§ 5
1.) Verdienstnadel in
Silber
Die Verdienstnadel in Silber
kann BLV-NRW Angehörigen für besondere Verdienste um den Badmintonsport
verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine mindestens 10-jährige
nachweisbare Vereinsarbeit oder eine 5-jährige Tätigkeit im Rahmen
der Verbandsarbeit.
Diese Auszeichnung kann
auch an Personen des öffentlichen Lebens oder andere verdienstvolle
Personen verliehen werden.
2.) Verdienstnadel in
Gold
Die Verdienstnadel in Gold
kann BLV-NRW-Angehörigen für außerordentliche Verdienste
um den Badmintonsport verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel
eine mindestens 25-jährige nachweisbare Vereinsarbeit oder eine 15-jährige
Tätigkeit im Rahmen der Verbandsarbeit.
Diese Auszeichnung kann
auch an Personen des öffentlichen Lebens oder andere verdienstvolle
Personen verliehen werden.
Die Verdienstnadel in Gold
kann jährlich nur fünf Mal verliehen werden.
F Ehrenplakette
§ 6
Die Ehrenplakette kann BLV-NRW-Angehörigen
für besonders hervorragende Verdienste um den Badmintonsport verliehen
werden. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenplakette ist in
der Regel der Besitz der Verdienstnadel in Gold.
Diese Auszeichnung kann
jährlich nur zwei Mal vorgenommen werden.
Die Ehrenplakette wird anlässlich
des Verbandstages oder einer anderen repräsentativen Veranstaltung
überreicht.
Auf der Rückseite der
Plakette sind der Name des zu Ehrenden und das Datum der Verleihung einzugravieren.
G Ehrenring
§ 7
Der Ehrenring kann an BLV-NRW-Angehörige
verliehen werden, die sich außerordentlich hervorragende Verdienste
um den Badmintonsport erworben haben. Voraussetzung für die Verleihung
des Ehrenringes sind in der Regel der Besitz der Ehrenplakette und eine
25-jährige Tätigkeit in der Verbandsarbeit des BLV-NRW oder des
Deutschen Badminton-Verbandes.
Der Ehrenring kann jährlich
nur an eine Person verliehen werden.
In die Innenseite des Ringes
sind der jeweilige Name des zu Ehrenden und das Datum der Verleihung einzugravieren.
§ 1
Der Badminton-Landesverband
NRW e. V. (BLV-NRW) kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Badmintonsport
folgende Ehrungen vornehmen.
1. Verbandsehrenteller
2. Leistungsnadel
3. Leistungsplakette
4. Verdienstnadel in Silber
und Gold
5. Ehrenplakette
6. Ehrenring
7. Ehrenmitgliedschaft
V. Sonstige Anträge
1.) Neue Turnierform
für die Kreisvorentscheidungen, Bezirksvorentscheidungen und damit
Wegfall der Qualifikation zur Westdeutschen Meisterschaft
Auf einer Sitzung am 20.09.02
in Mülheim, haben Spielausschuss und Bezirke einstimmig den Beschluss
gefasst, eine neue Turnierform für die Kreisvorentscheidungen und
die Bezirksvorentscheidungen der Senioren ab 2003 anzuwenden, damit die
genannten Turniere wieder attraktiv werden. Der Beschluss hat auch Auswirkungen
für die Westdeutsche Meisterschaft.
Im einzelnen wurde folgender
Beschluss gefasst:
a) qualifiziert für
die WM sind folgende Spieler:
alle Spieler der 1. Bundesliga
incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
alle Spieler der 2. Bundesliga
incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
alle Spieler der Regionalliga
incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
erste 16 Spieler der NRW-Ranglisten,
also im Einzel und Doppel
außerdem die jeweiligen
Bezirksmeister, die über die jeweiligen Vereine gemeldet werden müssen.
b) pro Bezirk
Die BVE entfallen. Es wird
eine Bezirksmeisterschaft ausgetragen.
Teilnahmeberechtigt sind:
Spieler der Oberliga incl.
der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spieler der Verbandsliga
incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spieler der Landesliga incl.
der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Spielter der Bezirksliga
incl. der festgespielten Ersatz-Sp. zum Meldeschluss
Nicht teilnahmeberechtigt
sind die Spieler, die über die NRW-Ranglisten bereits für die
Westd. Meisterschaft startberechtigt sind.
c) pro Bezirk
Die KVE entfallen. Es wird
eine Kreismeisterschaft ausgetragen.
Teilnahmeberechtigt sind:
Spieler der Bezirksklasse
Spieler der Kreisliga
Spieler der 1. Kreisklasse
Spieler der 2. Kreisklasse
d) Grundsätzliches:
1. Die bisherige Form der
Qualifizierung entfällt bis auf U19.
2. Die Qualifizierung über
die U19-DBV-Ranglisten bleibt also erhalten.
3. Sondergenehmigungen durch
den Spielausschuss bezüglich der Jugendspieler sind möglich.
Entsprechende Anträge kann der NRW-Jugendwart an den Spielausschuss
stellen.
4. Die Bezirksmeisterschaft
und die Kreismeisterschaft werden aus Termingründen an einem Wochenende
ausgetragen.
5. Den Bezirken wird das
Spielsystem freigestellt.
6. Den Bezirken wird die
Festlegung der Anzahl der Spieler pro Disziplin überlassen.
7. Meldeberechtigt sind
nur die Vereine der betreffenden Spieler.
2.) Der Vorstand wird
beauftragt, mehrere Lösungsmöglichkeiten zur Änderung des
Bezuges der Pflichtexemplare der Badminton-Rundschau als Vorschlag zum
nächsten Verbandstag vorzulegen.
3.) Die Startgebühr
für die Seniorenmannschaften wird ab der Saison 2003/2004 auf 60,00
EUR (bisher 45,00 EUR) erhöht. Für Schüler-/Jugendmannschaften
ist ab der
Saison 2003/2004 eine
Startgebühr von 30,00 EUR (bisher 20,00 EUR) zu entrichten.
Die Verwaltungskostenabgabe
für Senioren beträgt p. A. für Senioren 2,50 EUR (bisher
2,00 EUR) und für Schüler-/Jugendmitglieder p. A. 1,00 EUR (bisher
0,50 EUR). Sie wird erstmalig ab 2004 erhoben.
§ 10 Ziffer 3 - Spielordnung
Anträge auf Aufnahme
in die Spielberechtigungsliste oder auch Streichung von der Spielberechtigungsliste
können nur Vereine stellen. Sie sind per Formblatt an die Geschäftsstelle
des BLV-NRW zu richten. Bei einem Wechsel der Spielberechtigung sind
die Wechselfristen nach § 12 zu beachten. Jeder Zugang wird mit einer
Gebühr von 7,00 EUR berechnet. Abgänge oder Namensänderungen
sind kostenlos. Die Kosten für die erfassten Zugänge in den Listen
werden mit den Verbandsabgaben im Januar in Rechnung gestellt. Bei Verbandsaustritten
wird die Rechnung vorab ausgestellt.
§ 11 Absatz 1 Finanzordnung
Für die Aufnahme eines
Mitgliedes wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben, die mit dem Antrag
auf Aufnahme fällig ist. Für die Aufnahme in die Spielberechtigungsliste
wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,00 EUR erhoben.
Zusatzinformation:
Die erhöhten Gebühren
(Wechsel der Spielberechtigung) werden ab 01.01.2004 erhoben und erstmalig
mit den Verbandsabgaben im Januar 2005 berechnet. |