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des BLV-NRW
21.04.2003
Verbandsjugendtag 2003
Verbandsjugendausschuss bleibt zusammen
Björn Bennefeld und Marcus Busch wiedergewählt

Der Verbandsjugendtag (VJT) am 22. Februar 2003 fand nach der letztjährigen Auslagerung nach Ahlen wieder in der gewohnten Umgebung der Janusz-Korczak-Gesamtschule in Bottrop statt. Die Veranstaltung lag dabei in den bewährten Händen der Bottroper BG und natürlich der Familie Fischedick. Auch das Wetter hatte sich pünktlich auf den VJT eingestellt, zeigte sich mit Sonnenschein und milden 12 Grad vorfrühlingshaft. Einen Zusammenhang zwischen dem guten Wetter und der mageren Beteiligung an der jährlichen Runde zu sehen, überspannt den Bogen dann aber doch. Immerhin konnte die Beteiligung dieses Mal um 2,5 Prozent gegenüber den Vorjahren gesteigert werden (hätten wir das doch auch als Wirtschaftswachstum)! Dennoch stellt die Anwesenheit von nur 76 der 540 Vereine ein denkwürdiges Ergebnis da. Von den möglichen 967 Stimmen standen somit 143 Stimmen zur Verfügung.

Jugendwart Norbert Atorf konnte neben den Delegierten der Vereine als besondere Gäste den Präsidenten Karl-Heinz Kerst, den Vizepräsidenten Ulrich Schaaf wie auch den Referenten für internationale Veranstaltungen und  Ehrenmitglied Horst Boldt begrüßen. 

Dann galt es jedoch die 12-Punkte-Tagesordnung abzuarbeiten. Der Kassen- und Rechenschaftsbericht des Jugendausschusses (JA) wurde dabei ohne Einwände anerkennend zur Kenntnis genommen. Dringlichkeitsanträge wurden nicht eingebracht, so dass über die vorliegenden 12 Anträge entschieden werden musste. Heftige Diskussionen unter den Teilnehmern löste dann schon Antrag Nr. 1 des Bezirksjugendausschusses Süd 2, über die Einschränkung der Stimmenzahl auf einen Delegierten, aus. Der Antrag, die Beschränkung auf zwei Stimmen je  Delegierten ersatzlos zu streichen (§ 4 Abs. 5 der Jugendordnung), wurde dann aber mehrheitlich abgelehnt.

Ohne Gegenstimme und Diskussion wurde Antrag Nr. 2 über die Änderung der Jugendspielordnung (§ 4 Nr.2 Abs.2 JSpO) angenommen. Für die Zulassung zu den Westdeutschen Meisterschaften von nicht direkt qualifizierten Spielern ist es daher jetzt nicht mehr ausschlaggebend, ob sie sich in einer anderen Disziplin oder über die Rangliste des BLV-NRW oder über die Bezirksvorentscheidungen  qualifiziert haben.

Keinen Zündstoff enthielt auch Antrag Nr. 3 über die Neufassung des § 4 Nr. 3 der JSpO, wonach der JA berechtigt ist, für die Westdeutschen Meisterschaften evt. frei gewordene Plätze unter den über die NRW-Rangliste Qualifizierten durch Härtefälle zu belegen. Ohne Gegenstimme fand die Neuregelung eine große Mehrheit im Plenum.
Die folgenden drei Anträge (Nr. 4 -  6) beinhalteten notwendige Klarstellungen in der JSpO (§ 4 Nr. 5, § 5 Nr. 2c und § 6 Nr. 2) und wurden einstimmig angenommen. 

Kontroverse Diskussionen ergaben sich zum Antrag Nr. 7 des BSC Wesel über die Änderung der möglichen Anfangszeiten von Schüler- und Jugendspielen (§ 9 JSpO). Am Ende wurde der umfangreiche Antrag mit einer deutlichen Mehrheit abgelehnt. 

Breite Zustimmung fand aber eine abgeschwächtere Form im Antrag Nr. 8, eingebracht vom Bezirksjugendausschuss Süd 2, wonach lediglich Schülerspiele der AK U15 und jünger nicht mehr nach 20.00 Uhr aufgerufen werden dürfen.
Lebhaft blieb es auch bei Antrag Nr. 9 über die ersatzlose Streichung des § 17 Nr. 3 der JSpO. Das Zurückziehen einer Mannschaft ist nach dieser Vorgabe erst nach Einreichen der Rangliste möglich und hat zur Folge, dass Stammspieler in der lfd. Saison nicht mehr in unteren Mannschaften berücksichtigt werden können. Hier konnte wiederum der BSC Wesel, vertreten durch seinen engagierten Vorsitzenden Herrn Ziehm, die Delegierten doch von der Streichung mehrheitlich überzeugen.

Antrag Nr. 10 hatte sich durch den angenommenen Vorantrag dann schon von selbst erledigt. Eine deutliche Mehrheit vereinigte auch der noch mal modifizierte Antrag Nr. 11 des JA über die Änderung des § 19 Nr. 4 der JSpO hinter sich. Das Startgeld für Mannschaften wird auf 50,- EUR erhöht und ist vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. 
Heftige Diskussionen begleiteten den letzten Antrag Nr. 12 über die Änderung des § 23 Nr. 2 der JSpO. Doch hier konnte der BSC Wesel trotz großer Unterstützung zahlreicher Vereine keine Mehrheit in der Versammlung finden. 
Alle Beschlüsse benötigen für ihre Gültigkeit aber noch die Zustimmung des Ordentlichen Verbandstages im Mai.

Die anschließenden Wahlen sorgten dann für keine Überraschungen mehr, hier wurden Björn Bennefeld und Marcus Busch in ihren Ämtern einstimmig bestätigt. Der JA bleibt somit in unveränderter Form zusammen und kann seine erfolgreiche Arbeit weiter fortsetzen.

Am Ende der Veranstaltung nutzte der neue Breitensportreferent des BLV-NRW Marten Pollack die Möglichkeit sich kurz vorzustellen. Gegen 16.30 Uhr beschloss Jugendwart Norbert Atorf nach fast genau zwei Stunden harter Arbeit den VJT 2003.

Christoph Gohe
(Presseteam BLV-NRW)



Änderungen Verbandsjugendtag 2003

Auf dem Verbandsjugendtag am 22.02.03 wurden folgende Änderungen der Jugendspielordnung befürwortet:
Vorgeschlagene neue Fassungen:

§ 7 Absatz 2 der Jugendordnung
Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen mit ihrer Begründung mindestens acht Wochen (Poststempel) vor dem Verbandsjugendtag der Verbandsgeschäftsstelle schriftlich vorliegen. Die vorliegenden Anträge sind den Delegierten mit dem Berichtsheft zu übermitteln.
(Korrektur hierzu in der BR 5: 
Dieser Antrag lag dem Verbandsjugendtag weder zu Abstimmung vor, noch wurde er vom Verbandsjugendtag in irgendeiner Form beschlossen. Der Antrag wird zum Ordentlichen Verbandstag 2003 am 17. Mai 2003 zur Abstimmung kommen.
Norbert Atorf, Jugendwart BLV-NRW)
 

§ 4 Ziff. 2 Abs. 2 der Jugendspielordnung
Anwesende Spieler bzw. Spielpaarungen, die über die Bezirke als Ersatz gemeldet worden sind, können bei Ausfall ausgeloster Spieler eingesetzt werden.

Spieler, die nach 1.a oder 1.d) für eine Disziplin startberechtigt sind, können bei Ausfall ausgeloster Spieler auch in anderen Disziplinen eingesetzt werden.

Die Entscheidung über solche Einsätze trifft der Verbandsjugendausschuss.
 

§ 4 Ziff. 3 der Jugendspielordnung
Der Jugendausschuss ist berechtigt, für die Veranstaltungen nach § 3 Ziff. 2) weitere Nennungen zuzulassen, 
a) sofern diese Spieler durch übergeordneten Einsatz an der Qualifikation verhindert waren.
b) auf Antrag der Vereine, wenn einer der Plätze nach § 4 Ziff. 1.d) nicht genutzt wird. 
 

§ 4 Ziff. 5 der Jugendspielordnung
Die Meldung der Teilnahmeberechtigten nach Ziff. 1. Abs. a) erfolgt durch die Bezirksausschüsse der einzelnen Bezirke, an den Jugendausschuss des Verbandes.
 

§ 5 Ziff 2 Abs. c) der Jugendspielordnung
c) für die Bezirksvorentscheidungen der Jugend U 17, alle Jugend U 17 eines dem BLV-NRW angeschlossenen Vereins, sofern sie auf der Spielberechtigungsliste des Vereins aufgeführt sind und im Besitz eines gültigen Lichtbildausweises sind und nicht nach § 4 Ziff. 1. Abs. b) und d) für die Westdeutschen Meisterschaften der Jugend U17 spielberechtigt sind oder in der gleichen Disziplin an den Bezirksvorentscheidungen der Jugend U 19 teilnehmen, sowie...
 

§ 6 Ziff. 2 der Jugendspielordnung
Die Westdeutschen Meister der einzelnen Altersstufe sind zu berücksichtigen, sofern sie zum Meldeschluss zur Deutschen Meisterschaft feststehen.
 

§ 9 Abs. 3 der Jugendspielordnung
Schülerspiele (d.h. AK U15 und jünger) dürfen nicht nach 20.00 Uhr aufgerufen werden, dieses gilt für Jugendverbandsspiele und Jugendturniere.
 

§ 17 der Jugendspielordnung
Wertung, Ausscheiden, Zurückziehen der Mannschaft
1. Eine Mannschaft scheidet aus den Verbandsspielen aus, wenn sie im Verlauf einer Spielsaison mehr als zwei Verbandsspiele kampflos abgibt.
2. Wird eine gemeldete Mannschaft nach dem vom Jugendausschuss festgesetzten Meldetermin für die Mannschaftsmeldung zurückgezogen, oder gibt eine Mannschaft mehr als zwei Verbandsspiele kampflos ab, ist der Verein durch den zuständigen Bezirksjugendausschuss mit einer Ordnungsgebühr von EUR 25,00 zu belegen.

Ziffer 3 ersatzlos gestrichen
 

§ 19 Ziff. 4 der Jugendspielordnung
Für jede qualifizierte Mannschaft wird eine Startgebühr von EUR 50,- erhoben, die der Ausrichter vor Beginn der Veranstaltung erhält. Tritt eine Mannschaft nicht an, muss die Startgebühr trotzdem an den Ausrichter entrichtet werden.

Rechtswirksam sind diese Änderungen jedoch erst, wenn der ordentliche Verbandstag 2003 diese Anträge bestätigt.