| Ergebnisse der satzungsgemäßen
Neuwahlen 2002
A) Vorstand
a) Vize-Präsident
Ulrich Schaaf
b) Schatzmeister
Hans Offer
c) Lehrwart
Hans-Hermann Drüen
d) Frauensportreferentin Ingrid Barsch
B) Beisitzer des Spielausschusses
a) Klaus Bauer
b) Bernd Mohaupt
C) Rechtsorgane
a) Vorsitzender des Verbandsgerichts Michael Budczinski
b) Ersatzbeisitzer des Verbandsgerichts Wolfgang Feierabend, Dr.
Birgit Siekmann
c) Beisitzer der Spruchkammer I Martina Godde-Maier, Reinhard
Kollmeyer
Ersatzbeisitzer Adolf Richard Spies
d) Beisitzer der Spruchkammer II Rolf Weyers, Monika Schmitz
D) Weitere
Kassenprüfer Bernd Schäfers,
Wilhelm Schmitz
Ersatzkassenprüfer Carsten Bieker
Beschlüsse des Verbandstages 2002
I. Änderungen der Spielordnung
§ 12 Ziffer 5
Bei Einigung der beteiligten Vereine ist ebenfalls ein
Wechsel der Spielberechtigung bis zum 01.08. (Poststempel bei Antragstellung
an die Geschäftsstelle des BLV-NRW) eines Jahres möglich.
Die Frist 01.08. (Poststempel) zählt nicht bei
einer erneuten Erteilung der Spielberechtigung durch die Geschäftsstelle
des BLV-NRW in den Fällen, in denen Spieler mindestens ein Jahr den
Badminton-Mannschaftssport nicht ausgeübt haben und auf keiner Rangliste
standen, bzw. ihre Startberechtigung gemäß Ziffer 3 ordnungsgemäß
bis zum 31.03. beim alten Verein gekündigt haben und keine Einschränkungen
gemäß § 13 SpO (Freigabe) mehr bestehen
§ 40 Ziffer 6
Ein Verein, der seine Rangliste nicht termingerecht einreicht,
ist von der spielleitenden Stelle der ranghöchsten Mannschaft wie
folgt mit einer Ordnungsgebühr zu belegen:
EUR 100,00 für Regionalliga und Oberliga-Mannschaften,
EUR 10,00 für alle übrigen Mannschaften.
§ 40 Ziffer 7
Liegt die Rangliste nicht bis zum Beginn der Spiele vor,
so werden bis zu ihrer Einreichung sämtliche Spiele aller Mannschaften
des Vereins als kampflos verloren gewertet.
Diese Punktabzüge dürfen nicht dem jeweiligen
Gegner gutgeschrieben werden.
§ 41 Ziffer 5.1
Von den endgültig festgelegten Ranglisten stellen
die spielleitenden Stellen den Vereinen der betreffenden Staffel Kopien
auf Anforderung zur Verfügung.
Falls Ranglisten nicht termingerecht eingereicht werden,
werden die bereits vorliegenden und geprüften Ranglisten bei Anforderung
seitens der Vereine solange nicht weitergegeben, bis alle Ranglisten vorliegen
und die Prüfung derselben abgeschlossen ist.
§ 42 Ziffer 1 d)
bei erneuter Erteilung der Spielberechtigung durch die
Geschäftsstelle des BLV-NRW in Fällen, in denen Spieler mindestens
ein Jahr den Badminton-Mannschaftssport nicht ausgeübt haben,
auf keiner Rangliste standen bzw. ihre Startberechtigung gemäß
§ 12 Ziffer 3 der SpO ordnungsgemäß bis zum 31.03. beim
alten Verein gekündigt haben und keine Einschränkungen gemäß
§ 13 der SpO bestehen
§ 54 Ziffer 1
Der Verein hat den Gegner schriftlich bis zu drei Tagen
(Poststempel), oder aber telefonisch bis zu zwei Tagen vor dem angesetzten
/ vereinbarten Spieltermin von dem Nichtantritt zu unterrichten. Geschieht
dies nicht, ist er von der spielleitenden Stelle mit einer Ordnungsgebühr
von EUR 10,- zu belegen. Die Ordnungsgebühr entfällt, wenn die
fristgerechte Absage vom Gegner auf dem Spielbericht vermerkt wird oder
der Gegner unterrichtet wurde und die spielleitende Stelle vorab über
die Absage informiert wurde.
§ 65 Ziffer 4
Wird ein Spielbericht vom Heimverein nicht vollständig
ausgefüllt (Datum, Staffel-Nr., Mannschafts-Nr., Austragungsstätte)
so ist er mit einer Ordnungsgebühr von EUR 10,- zu belegen.
Fehlt nur die Mannschafts-Nr. und ist ansonsten anhand
der Staffelnummer die Mannschaft eindeutig zuzuordnen, ist keine Ordnungsgebühr
zu verhängen.
§ 66 Ziffer 2
Mit Zurückziehen einer Mannschaft muss der betreffende
Verein unverzüglich die übrigen Vereine der Staffel per Einschreiben
sowie den Sportwart (für die Regionalliga und Oberligen), bzw.
den Bezirkswart (von der Verbandsliga abwärts) benachrichtigen. Der
Sportwart und der Bezirkswart informieren dann die entsprechende spielleitende
Stelle.
§ 72.1 Aufstieg in die 1. Bundesliga und der Abstieg
Für den Aufstieg in die 1.Bundesliga und den Abstieg
gilt folgende Regelung:
Steigt ein Verein aus der 1. Bundesliga ab, muss die
an 6. Stelle der 2. Bundesliga Nord stehende Mannschaft (im Falle des Abstiegs
einer weiteren Mannschaft auch die an 5. Stelle stehende Mannschaft) diesen
Platz frei machen und je nach gebietlicher Zugehörigkeit in die Regionalliga
absteigen.
In den niedrigeren Klassen steigen je nach gebietlicher
Zugehörigkeit eine oder zwei Mannschaften zusätzlich ab. Diese
Regelung gilt entsprechend, wenn ein Verein aufsteigt und zwei Vereine
absteigen. Steigt ein Verein in die 1. Bundesliga auf, steigt eine Mannschaft
der Gruppe Nord oder des BLV-NRW in die 2. Bundesliga-Nord auf.
Ist der BLV-NRW betroffen, steigt die an 2. Stelle stehende
Mannschaft der Regionalliga in die 2. Bundesliga Nord auf. Im Falle des
Aufstiegs tragen die an 2. Stelle stehenden Mannschaften der Oberliga Nord
und Süd ein Qualifikationsspiel aus. Der Sieger steigt in die Regionalliga
auf. Die entsprechende Regelung gilt für den Aufstieg aus der Verbandsliga
in die Oberliga.
Die vorgenannten Qualifikationsspiele finden am letzten
April-Wochenende statt. Bezüglich der Teilnahme werden die betreffenden
Vereine durch den Spielausschuss zur Stellungnahme aufgefordert.
Für das Aufrücken in die Verbandsliga gilt
unabhängig von den Ergebnissen der Qualifikationsspiele zur Oberliga
folgende Regelung:
Es wird in diejenige Verbandsliga aufgerückt,
in der von der Anzahl der Mannschaften gebietlich die größte
Unterdeckung besteht. Ist danach die gebietliche Zusammensetzung in den
einzelnen Verbandsligen immer noch nicht gleich, steigt nachträglich
aus der Verbandsliga mit den meisten Mannschaften (über 8 Mannschaften
hinaus) die an 6. Stelle stehende Mannschaft gemäß Abschlusstabelle
in die nächstniedrigere Klasse ab und es rückt eine Mannschaft
in die Verbandsliga mit den wenigsten Mannschaften (unter 8 Mannschaften)
nach. Ist danach die gebietliche Zusammensetzung in den einzelnen Verbandsligen
immer noch nicht erreicht, wird umgruppiert (§ 38 Ziffer 2 SpO).
Die übrigen Klassen rücken je nach gebietlicher
Zugehörigkeit auf.
Steigen aus der 2. Bundesliga zwei Mannschaften ab, steigen
diese in die Regionalliga ab.
Aus der Regionalliga steigen zwei Mannschaften je
nach gebietlicher Zugehörigkeit in die Oberliga Nord oder Oberliga
Süd ab. Steigt eine Mannschaft aus der 1. Bundesliga in die 2.
Bundesliga-Nord ab, aber gleichzeitig eine Mannschaft aus der 2. Bundesliga-Nord
in die 1. Bundesliga auf, steigt für den Absteiger aus der 1. Bundesliga
keine zusätzliche Mannschaft aus der 2. Bundesliga-Nord ab.
§ 72.2 Zurückstufen von Mannschaften aus
der 1. Bundesliga, 2. Bundesliga-Nord, Regionalliga West und Oberliga in
tiefere Klassen in der Zeit Saisonende bis zwei Wochen vor den Qualifikationsspielen
zur Regionalliga West und Oberliga (letztes April-Wochenende).
Die zurückgestuften Mannschaften werden nach ihrer
gebietlichen Zugehörigkeit eingestuft. Die vorher gemäß
§ 72 Ziffer 1 SpO zwangsläufig - um Platz frei zu machen - abgestiegenen
Mannschaften steigen in der Reihenfolge ihrer Platzierungen wieder auf.
Gleiches gilt für alle vorher betroffenen Klassen. Regelung für
ein weiteres Aufrücken, falls dann noch erforderlich: Es gelten die
Ausführungen gemäß § 72 Ziffer 1 SpO.
§ 72.3 Nachrücken von Mannschaften im Zeitraum
„Später als zwei Wochen vor den Qualifikationsspielen zur Regionalliga-West
und Oberliga (letztes April-Wochenende)“.
Die zurückzustufenden Mannschaften werden nach ihrer
gebietlichen Zugehörigkeit eingruppiert. Die vorher gemäß
§ 72 Ziffer 1 SpO zwangsläufig – um einen Platz frei zu machen
– abgestiegenen Mannschaften steigen in der Reihenfolge ihrer Platzierung
wieder auf.
Gleiches gilt für alle vorher betroffenen Klassen.
Sind weitere Freiplätze aufzufüllen, gilt die nachfolgende
Regelung: Bis zum Tag des Meldeschlusses (Poststempel für die
Klasseneinteilung der neuen Saison lt. BR 3) hat der Spielausschuss
die Vereine zur Äußerung darüber aufzufordern, ob
sie aufsteigen wollen.
Falls die Vereine dies bejahen, finden die nachfolgenden
Bestimmungen (a-d) Anwendung:
a) Nachrücken in die Regionalliga
Die bestplatzierte Mannschaft der Oberliga Nord oder
Süd steigt auf, wobei nur die Platzziffer laut Abschlusstabelle zur
Beurteilung herangezogen wird. Falls erforderlich, ist eine Entscheidung
durch Los herbeizuführen.
b) Nachrücken in die Oberliga Nord bzw. Süd
Die bestplatzierte Mannschaft der Verbandsliga Nord I
oder Nord II bzw. Süd I oder Süd II steigt auf, wobei nur die
Platzziffer laut Abschlusstabelle zur Beurteilung herangezogen wird. Falls
erforderlich, ist eine Entscheidung durch Los herbeizuführen.
c) Nachrücken in die Verbandsliga
Es wird in diejenige Verbandsliga aufgerückt,
in der von der Anzahl der Mannschaften gebietlich die größte
Unterdeckung besteht, wobei nur die Platzziffer lt. Abschlusstabelle zur
Beurteilung herangezogen wird. Falls erforderlich ist eine Entscheidung
durch Los herbeizuführen.
d) Weiteres Nachrücken
Sinngemäß, jedoch nach gebietlicher Zugehörigkeit.
§ 72.4 Auffüllen von Freiplätzen
Nach dem in der Badminton-Rundschau veröffentlichten
Meldeschluss für die Klasseneinteilung der neuen Saison (Poststempel)
gelten für das Auffüllen weiterer Freiplätze sinngemäß
die Regelungen nach § 72 Ziff. 3 mit der Abweichung, dass eine weitere
Aufforderung durch den Spielausschuss entfällt. Ein Nachrücken
erfolgt auf Antrag gemäß dem in § 72 Ziffer 3 SpO genannten
Termin (Poststempel für die Klasseneinteilung der neuen Saison lt.
BR 3).
Es rückt nur auf, wer einen fristgerechten Antrag
für die Höhereinstufung gestellt hat. Bei mehreren Anträgen
für die gleiche Klasse rückt die Mannschaft mit der besseren
Platzziffer lt. Abschlusstabelle auf. Bei gleichen Platzziffern wird durch
Los entschieden. Vorgenanntes gilt für alle Klassen.
§ 72.5 Erforderliche Aufstiegsspiele
Die nach § 72 erforderlichen Aufstiegsspiele unterliegen
den Regeln und Ordnungen der höheren Klasse, in die aufgerückt
werden soll
Inkrafttreten: § 72 Ziffer 1-5: Mit Beginn der
Saison 2002/2003. Auswirkung: Ende der Saison 2002/2003.
II. Änderungen der Turnierordnung
II. Ziffer 2 g)
g) Senioren nach vollendetem 18. Lebensjahr
Seniorenklasse O32 nach vollendetem 32. Lebensjahr
Seniorenklasse O40 nach vollendetem 40. Lebensjahr
Seniorenklasse O45 nach vollendetem 45. Lebensjahr
Seniorenklasse O50 nach vollendetem 50. Lebensjahr
Seniorenklasse O55 nach vollendetem 55. Lebensjahr
Seniorenklasse O60 nach vollendetem 60. Lebensjahr
Seniorenklasse O65 nach vollendetem 65. Lebensjahr
Seniorenklasse O70 nach vollendetem 70. Lebensjahr
Seniorenklasse O75 nach vollendetem 75. Lebensjahr
II. Ziffer 3
Für alle offiziellen Turniere innerhalb des Gebietes
des BLV-NRW gilt als Stichtag zur Einstufung in die Altersklassen der auf
den Beginn der Spielsaison (01.09. – 31.08.) folgende 1. Januar.
III. Änderungen der Jugendspielordnung
§ 4 Ziffer 2 d)
Spieler oder Paare, die in den jeweils zum Meldeschluss
gültigen Ranglisten des BLV-NRW der entsprechenden oder einer höheren
Altersstufe einen der ersten sechs Plätze der Einzelrangliste innehaben,
sowie die ersten zwölf Jungen und Mädchen der Doppelranglisten
und die ersten sechs Jungen und Mädchen der Mixedrangliste sind für
die Westdeutschen Meisterschaften startberechtigt.
IV. Änderungen der Rechtsordnung
§ 30 Verfahrensdauer und Entscheidungsform
1. Die Rechtsorgane haben die Streitfälle zügig
zu entscheiden. Kann ein Verfahren innerhalb von sechs Wochen nicht erledigt
werden, ist der Antragsteller darüber zu informieren.
2. Die Entscheidungen der Rechtsorgane, die Bestrafungen
und Rechtsstreitigkeiten betreffen, ergehen durch Urteil.
3. Entscheidungen der Rechtsorgane, die kein Urteil zum
Gegenstand haben, werden durch Beschluss getroffen.
4. Das Rechtsorgan trifft seine Entscheidung auf Grund
geheimer Beratung und Abstimmung.
V. Sonstige Anträge
a) Rückrundenrangliste
Der Spielausschuss wird beauftragt, nachfolgende Vorschläge
zum Einreichen der Vereins-Rückrundenrangliste auf Machbarkeit zu
überprüfen und auf dem nächsten Verbandstag darüber
zu berichten.
1. Abgabefrist für die Rückrundenrangliste
Wenn möglich, soll der letzte Abgabetermin erst
nach Beendigung der Hinrunde festgelegt werden.
2. Ausnahmen
Ist dies nicht möglich, so muss den Vereinen die
Möglichkeit gegeben werden, die eingereichte Rangliste in Ausnahmefällen
noch nachträglich zu ändern. Solche Ausnahmen sollen z. B. vorliegen,
wenn sich in Bezug auf eine/n Spieler/in die Voraussetzungen ändern.
Dies sind z. B. a) Verletzung oder b) kurzfristige berufliche Verpflichtungen.
2.1 Zeitraum
Diese Regelung soll nur gelten, wenn die begründeten
Voraussetzungen a) und b) sich noch in der Hinrunde ereignen.
2.2 Nachweis
Die zuständigen RL-Sachbearbeiter sind berechtigt,
in Einzelfällen den Nachweis des Sachverhaltes (Attest, Bestätigung
vom Arbeitgeber) anzufordern.
2.3 Form und Frist
Die Ausnahmeregelung ist in Form einer begründeten
Änderungsrangliste beim bearbeitenden Staffelleiter innerhalb einer
Woche nach dem letzten Hinrundenspieltag, jedoch mindestens bis Mittwoch
vor dem ersten Rückrundenspieltag einzureichen.
2.4 Technischer Ablauf
Nach erfolgter Zustimmung des Sachbearbeiters informiert
der Verein die betroffenen Staffelleiter über die vorgenommenen Änderungen.
b) Spielgemeinschaften
Der Vorstand wird beauftragt Spielgemeinschaften im Spielbetrieb
des BLV-NRW zuzulassen. Die entsprechenden notwendigen Änderungen
der Satzung und Ordnungen sind auf dem Verbandstag 2003 vorzulegen.
Adressen Funktionäre
Neuwahlen 2002
1.) Ersatzbeisitzer Verbandsgericht
Dr. Birgit Siekmann
Eschbachstr. 122
42659 Solingen
Tel. und Fax: 0212/400148
2.) Ersatzbeisitzer Spruchkammer
I
Adolf Richard Spies
Horneburger Str. 8A
45711 Datteln
Tel. 02363/65015
Mobil: 0172/2871236
Email: adolf.spies@cityweb.de
3.) Ersatzkassenprüfer
Carsten Bieker
Erlbruch 29
45657 Recklinghausen
Tel. 02361/184728 privat
Tel. 02361/186866
Fax 02361/186867 privat
Email: BCR@RE-FORUM.de
Einladung
Verbandstag 2002
Gem. § 12 der Verbandssatzung
berufe ich hiermit den Verbandstag 2002 zum
04. Mai 2002, 14.30 Uhr ein, Einschreibung: 14.00 Uhr
Ort: Aula der Sportschule
Wedau, Friedrich-Alfred-Str., Duisburg-Wedau
Tagesordnung:
01. Feststellung der stimmberechtigten
Teilnehmer und der Stimmenzahl
02. Beschlussfassung über
die Zulassung evtl. vorliegender Dringlichkeitsanträge
03. Rechenschaftsbericht
der Vorstandsmitglieder und besonderer Amtsträger
04. Bericht der Kassenprüfer
05. Genehmigung des Rechnungsergebnisses
für das Haushaltsjahr 2001
06. Anträge zur Satzung
und zu den Ordnungen
07. Sonstige Anträge
08. Genehmigung des Haushaltsplans
2002
09. Wahl eines Versammlungsleiters
und der Wahlhelfer
10. Entlastung des Vorstandes
und der Ausschüsse für den Berichtszeitraum
11. Satzungsgemäße
Neuwahlen:
a. Vorstand: Vizepräsident, Schatzmeister, Lehrwart, Frauensportreferentin
b. der Ausschüsse
c. der Rechtsorgane
12. Wahl der satzungsgem.
Kassenprüfer
13. Verschiedenes
Für die Entsendung der
Delegierten wird auf § 12 Ziffer 7 der Verbandssatzung hingewiesen.
Zu Punkt 11 der Tagesordnung wird darauf aufmerksam gemacht, dass nur Verbandsangehörige
gewählt werden können, die anwesend sind oder eine schriftliche
Erklärung abgegeben haben, dass sie sich zur Wahl stellen und ggf.
die auf sie entfallene Wahl annehmen.
Anträge zu Punkt 6.
und 7. der Tagesordnung müssen bis zum 08.03.2002 (Poststempel) an
die Geschäftsstelle abgegeben sein. Abschließend möchte
ich es nicht versäumen, auf § 10 Ziffer 8 der Satzung aufmerksam
zu machen. Er schreibt verbindlich vor, dass von bestimmten Ausnahmen abgesehen,
ein Verbandsmitglied, das dem Verbandstag fernbleibt, eine Ordnungsgebühr
von EUR 15,-- zu entrichten hat.
Karl-Heinz Kerst
Präsident des BLV-NRW |